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Steuerrecht

VwGH: Werbungskosten iZm doppelter Haushaltsführung eines Singles

Die Wohnsitzverlegung ist auch einem alleinstehenden Steuerpflichtigen unzumutbar, wenn der Verbleib am Tätigkeitsort nur von (nach den Umständen gemessen) kurzer Dauer sein wird, weil das Beschäftigungsverhältnis zeitlich befristet und nach den Umständen des Einzelfalles von einer Rückkehr an den Hauptwohnsitz auszugehen ist

01. 02. 2012
Gesetze: § 16 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Werbungskosten, doppelter Haushalt, alleinstehend

GZ 2008/15/0296, 24.11.2011

VwGH: Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind gem § 20 Abs 1 Z 1 EStG grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bzw betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Der VwGH hat wiederholt erkannt, dass die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann die verschiedensten Ursachen haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben.

Die Wohnsitzverlegung ist auch einem alleinstehenden Steuerpflichtigen unzumutbar, wenn der Verbleib am Tätigkeitsort nur von (nach den Umständen gemessen) kurzer Dauer sein wird, weil das Beschäftigungsverhältnis zeitlich befristet und nach den Umständen des Einzelfalles von einer Rückkehr an den Hauptwohnsitz auszugehen ist.

Der Bf hat auf die Befristung seiner auswärtigen Tätigkeit hingewiesen und schon im Verwaltungsverfahren eine Reihe von Umständen ins Treffen geführt, die dafür sprachen, dass er nach Ende des mit zwei Jahren veranschlagten Projektes tatsächlich wieder an seinen ständigen Wohnort zurückkehren werde (neben dem Studium an der BOKU vor allem die Art der Beschäftigung, die auf die Abfassung einer Dissertation ausgerichtet war). In der Beschwerde ergänzt er dieses Vorbringen mit Ausführungen zu seiner erheblichen Körperbehinderung, die zum einen eine Bezugsperson erforderlich mache, welche er seinerzeit in Person seiner Schwester gehabt habe, und zum anderen mit Hinweisen auf die in Wien vorhandenen besseren Chancen zur Berufseingliederung im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Tatsächlich sei der Bf nach zweimonatiger Verlängerung des Arbeitsvertrages mit der TU Graz seit Mai 2008 nunmehr in Wien bei einem näher bezeichneten Amt tätig.

Die belangte Behörde hat der Befristung des Arbeitsverhältnisses im Beschwerdefall keine Bedeutung beigemessen, weil der Bf die bisherige "Familienwohnung" Ende 2006 tatsächlich aufgegeben habe. Sie hat es aber unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Bf auseinanderzusetzen, wonach sich die Verhältnisse durch den Auszug der Schwester aus der gemeinsamen Wohnung wesentlich geändert hätten. Dass diese Umstände dem privaten Bereich des Bf zuzurechnen sind, trifft wohl zu, ändert nach dem Gesagten aber nichts daran, dass auch derartige Umstände bei Prüfung der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung zu berücksichtigen sind. Wie der VwGH bereits wiederholt erkannt hat, kann sich die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes in den Bereich des Berufsortes nämlich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben.

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