Jeder hat ein Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht
Das österreichische Datenschutzgesetz legt fest, dass jeder ein Grundrecht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Es bedarf daher stets einer besonderen Rechtfertigung, die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig macht.
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