Der Erlagsgegner ist nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher (auch) materiell beschwert ist; da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor; der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist
GZ 4 Ob 206/11i, 20.12.2011
OGH: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer. Sie liegt vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat. Ist das nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag (oder Gegenantrag) abweicht. Das gilt auch im Außerstreitverfahren.
Auf dieser Grundlage hat die ältere Rsp ganz allgemein angenommen, dass der Erlagsgegner den Beschluss auf Annahme des Erlags nicht anfechten könne, weil er dadurch in seiner Rechtsstellung nicht berührt werde. Davon ist der OGH mit der Entscheidung 4 Ob 218/98g zwar für den Fall eines Erlags wegen einer Mehrheit von Forderungsprätendenten abgegangen: Durch einen solchen Erlag werde eine Auseinandersetzung zwischen den Erlagsgegnern erforderlich, was in deren materielle Rechtsposition eingreife. Hingegen hielt er in dieser und in Folgeentscheidungen die Ansicht aufrecht, dass die materielle Rechtsstellung des Erlagsgegners nicht berührt werde, wenn der Erlag nur zugunsten eines Erlagsgegners erfolge. Denn der Erlag wirke nur schuldbefreiend, wenn ein ihn rechtfertigender Grund vorliege; sonst hafte der Erleger dem Erlagsgegner ohnehin in gleicher Weise wie ohne Erlag. Die weitere Rsp ist der Entscheidung 4 Ob 218/98g für den Fall einer Mehrheit von Erlagsgegnern gefolgt.
In der vom Rekursgericht zitierten (unveröffentlichten) Entscheidung 1 Ob 2/00a hat der dort erkennende Senat eine Beeinträchtigung der materiellen Rechtsstellung und damit eine Rechtsmittellegitimation des Erlagsgegners auch dann angenommen, wenn es sich dabei um den einzigen Erlagsgegner handelte, und zwar dann, wenn für den Erlag „keine gesetzliche Deckung“ bestehe. Konkret ging es dabei um den Erlag des befriedigten Gläubigers, weil keine Einigkeit darüber bestand, auf welche Forderung die Zahlung anzurechnen sei. Eine nähere Begründung, warum der Erlag in diesem Fall - abweichend von der bisherigen Rsp - die materielle Rechtsstellung des Gegners beeinträchtigen soll, enthält die Entscheidung nicht.
Die Lehre vertritt weiter einhellig die Auffassung, dass der Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners dessen materielle Rechtsstellung nicht berühre und dieser Erlagsgegner daher nicht rechtsmittelbefugt sei. Der erste Senat des OGH wies mit dieser Begründung zuletzt ein außerordentliches Rechtsmittel zurück; andere höchstgerichtliche Entscheidungen gibt es dazu seit 1 Ob 2/00a nicht.
Auch der erkennende Senat hält daran fest, dass der Erlagsgegner nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt ist, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher (auch) materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Soweit die Entscheidung 1 Ob 2/00a anders zu verstehen ist, wird sie nicht aufrechterhalten.
Die Erlagsgegnerin stützt sich in diesem Zusammenhang ausschließlich darauf, dass es die Annahme des Erlags der Erlegerin ermögliche, ihren Bankbetrieb einzustellen; gelinge ihr das, könne sie keinen Überschuss mehr erzielen und müsse die Anleihe daher nicht mehr bedienen. Selbst wenn das zutreffen sollte, handelte es sich dabei aber um eine mittelbare, ausschließlich wirtschaftliche Folgewirkung der Annahme des Erlags; die Rechtsstellung der Erlagsgegnerin aufgrund des Depotvertrags ändert sich dadurch nicht. Nur auf diesen Depotvertrag und die Folgen von dessen Kündigung beziehen sich aber der Erlag und der ihn begründende Antrag der Erlegerin. Die Erlagsgegnerin hat daher keinen Eingriff in ihre materielle Rechtsposition dargetan.
Aus diesen Gründen ist der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass die Rekurse der Erlagsgegnerin gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse mangels Beschwer zurückgewiesen werden.
Nur zur Klarstellung ist festzuhalten, dass die Entscheidung des Erstgerichts auch inhaltlich unbedenklich ist.
Im Erlagsverfahren ist ausschließlich die Schlüssigkeit des vom Erleger erstatteten Vorbringens zu prüfen. Diese ist hier jedenfalls zu bejahen: Hatte die Erlegerin die Depotvereinbarung wirksam gekündigt, musste sie die Wertpapiere der Erlagsgegnerin ausfolgen. Nahm jene sie nicht an, war sie im Annahmeverzug. Diesen Annahmeverzug (und nicht, wie vom Rekursgericht angenommen, die beabsichtigte Zurücklegung der Bankkonzession) hat die Erlegerin als Erlagsgrund genannt. Er liegt jedenfalls in ihrer Sphäre und berechtigt daher nach § 1425 ABGB zum Erlag.
Ob das Vorbringen der Erlegerin zutrifft - ob also eine Kündigung des Depotvertrags möglich war und sich die Erlagsgegnerin daher tatsächlich im Annahmeverzug befand - ist im Erlagsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen. Zwar kann bei der nach § 1425 ABGB erforderlichen Schlüssigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein, dass der Inhalt einer Urkunde mit dem Vorbringen des Erlegers in unlösbarem Widerspruch steht. Das trifft hier aber nicht zu. Denn anders als von der Erlagsgegnerin vorgebracht besteht nach den von ihr vorgelegten Urkunden kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Depotführung und der Verpflichtung aus der Anleihe. § 8 der Anleihebedingungen legt ausdrücklich fest, dass „Zahlstelle“ die Erlegerin (deren Rechtsvorgängerin) ist; Tilgungszahlungen erfolgen demgegenüber über die „jeweilige, für den Inhaber der Bankschuldverschreibungen depotführende Stelle“. Als Verwahrer kommen daher schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auch andere Stellen als die Emittentin in Betracht.