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Verfahrensrecht

OGH: Anhängigkeit des Verfahrens gem § 12 AußStrG – zur Frage, was unter dem in § 12 Abs 2 AußStrG verwendeten Begriff „derselbe Verfahrensgegenstand“ zu verstehen ist

Die Rsp geht bei Beurteilung des Prozesshindernisses der materiellen Rechtskraft im Außerstreitverfahren ebenso wie im Zivilprozess davon aus, dass Identität des Entscheidungsgegenstands dann vorliegt, wenn der mit dem neuen Antrag geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident mit jenem des anderen Verfahrens ist

31. 01. 2012
Gesetze: § 12 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Anhängigkeit des Verfahrens, Verbindung, derselbe Verfahrensgegenstand, Anträge, materielle Rechtskraft

GZ 5 Ob 213/11a, 13.12.2011

OGH: § 12 Abs 2 AußStrG bestimmt, dass die Sache, wenn derselbe Verfahrensgegenstand bei mehreren Gerichten anhängig ist, an jenes an sich zuständige Gericht zu überweisen ist, bei dem sie zuerst anhängig geworden ist.

Hintergrund dieser Regelung war, dass im formfreieren Verfahren außer Streitsachen mit einer Vereinigung aller über dieselbe Sache anhängig gemachten Verfahren bei einem Gericht vorgegangen werden kann, während im Zivilprozess ein Prozesshindernis der Streitanhängigkeit gegeben wäre.

Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit ist dem Außerstreitverfahren fremd. Deshalb soll bei mehreren Anträgen das Zuvorkommen entscheiden. Die Einheitlichkeit des Verfahrens ist somit unter Beachtung der Überweisungsvorschrift des § 12 Abs 2 AußStrG durch die Verbindung der Verfahren zu bewirken.

Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Der Gesetzgeber wünscht erkennbar nicht, dass derselbe Verfahrensgegenstand in zwei Verfahren parallel abgehandelt wird. Im Gebot zur Einbeziehung von Anträgen mit identem Verfahrensgegenstand in ein und dasselbe Verfahren wird im Außerstreitverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“ verwirklicht, weil nur dadurch gewährleistet ist, dass über einen Anspruch iSd Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft nicht wiederholt abgesprochen wird. Auch im außerstreitigen Verfahren ist nämlich die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (§ 43 AußStrG).

Auch im Außerstreitverfahren werden die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Gerichts durch den Verfahrensgegenstand abgesteckt. In reinen Antragsverfahren bestimmen ihn die Anträge der Parteien.

Der Begriff „derselbe Verfahrensgegenstand“ iSd § 12 Abs 2 AußStrG wird zwar im Gesetz selbst nicht definiert; die Rsp geht aber bei Beurteilung des Prozesshindernisses der materiellen Rechtskraft im Außerstreitverfahren ebenso wie im Zivilprozess davon aus, dass Identität des Entscheidungsgegenstands dann vorliegt, wenn der mit dem neuen Antrag geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident mit jenem des anderen Verfahrens ist.

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