Ein Verschulden eines Kanzleiangestellten steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war und dem Rechtsvertreter nicht die Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss
GZ 9 ObA 40/11i, 25.10.2011
OGH: Aufgrund der Einvernahmen des Klagevertreters sowie von dessen Kanzleikraft kann als bescheinigt angenommen werden, dass die Kanzlei des Klagevertreters vom 28. 4. bis 1. 5. 2011 übersiedelte. Dabei wurde entgegen den sonst üblichen Kanzleiabläufen die Freistellung nicht in den elektronischen Akt eingescannt, weil der Scanner bereits abgebaut war. Mit einem Post-it wurde dies auf dem ausgedruckten Aktenstück festgehalten. Im Zuge der Übersiedlung unterblieb jedoch dann das Einscannen und unterließ die langjährig verlässliche, zuständige Sekretariatsmitarbeiterin die Vorlage des Freistellungsbeschlusses an den Klagevertreter. Daher kam es in weiterer Folge zur Versäumung der Frist.
Gem § 146 Abs 1 letzter Satz ZPO hindert der Umstand, dass einer Partei ein Verschulden an der Versäumung einer Frist zur Last liegt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein bloß minderer Grad des Versehens liegt nicht mehr vor, wenn die Partei die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.
Der Wiedereinsetzungswerber hat nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seines Rechtsvertreters einzustehen. Der mit den Verhältnissen bei Gericht vertraute Rechtsvertreter unterliegt einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten des Vertreters sind diesem (und deren Verschulden wiederum den Parteien) zuzurechnen.
Ein Verschulden eines Kanzleiangestellten steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung aber dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war und dem Rechtsvertreter nicht die Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss.
Davon kann aber hier im Hinblick auf die besonderen Umstände iZm der Übersiedlung der Kanzlei ausgegangen werden.