Home

Strafrecht

OGH: Strafbemessung iZm Mischtatbestand

Da beim alternativen Mischtatbestand die Erfüllung mehr als einer der Alternativen die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines in der Tatbegehung durch Verwirklichung mehr als einer dieser Alternativen bestehenden Erschwerungsgrundes nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB

20. 05. 2011
Gesetze: § 32 StGB
Schlagworte: Strafbemessung, Mischtatbestand, Erschwerungsgrund

GZ 13 Os 62/10g, 19.08.2010
OGH: Da beim alternativen Mischtatbestand die Erfüllung mehr als einer der Alternativen die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines in der Tatbegehung durch Verwirklichung mehr als einer dieser Alternativen bestehenden Erschwerungsgrundes nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at