Sachverhaltsannahmen zu einem Haftgrund müssen zufolge § 173 Abs 2 StPO auf „bestimmte Tatsachen“ gegründet sein
GZ 13 Os 146/11m, 15.12.2011
OGH: Die Beschwerde hält zutreffend fest, dass die Sachverhaltsannahmen zu einem Haftgrund zufolge § 173 Abs 2 StPO auf „bestimmte Tatsachen“ gegründet sein müssen. Das bedeutet, dass ein Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft insoweit nicht bloß auf allgemeine Erfahrungssätze gegründet werden darf, sondern auf solche Tatsachen Bezug nehmen muss, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben.