Home

Strafrecht

OGH: Untersuchungshaft – Haftgrund gem § 173 Abs 2 StPO

Sachverhaltsannahmen zu einem Haftgrund müssen zufolge § 173 Abs 2 StPO auf „bestimmte Tatsachen“ gegründet sein

31. 01. 2012
Gesetze: § 173 StPO
Schlagworte: Untersuchungshaft, Zulässigkeit, Haftgrund, bestimmte Tatsachen, Sachverhaltsannahmen

GZ 13 Os 146/11m, 15.12.2011

OGH: Die Beschwerde hält zutreffend fest, dass die Sachverhaltsannahmen zu einem Haftgrund zufolge § 173 Abs 2 StPO auf „bestimmte Tatsachen“ gegründet sein müssen. Das bedeutet, dass ein Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft insoweit nicht bloß auf allgemeine Erfahrungssätze gegründet werden darf, sondern auf solche Tatsachen Bezug nehmen muss, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at