Ein ursprünglich formungültiges Rechtsgeschäft wird dadurch nachträglich gültig, dass die nach der betreffenden Vereinbarung versprochene Leistung auch tatsächlich erbracht wird
GZ 1 Ob 173/11i, 22.12.2011
OGH: Sollte bereits eine mündliche Vereinbarung zustande gekommen sein, wäre die Auffassung des Rekurswerbers unzutreffend, § 1432 ABGB sei schon deshalb nicht anwendbar, weil für die Befriedigung der Beklagten keine aktive Handlung des Klägers gesetzt worden sei. Er habe, nachdem seine Haftung aus der Interzession nach dem Konkurs der GmbH festgestanden sei, keine Erfüllungs- oder sonstige Handlung zugunsten der Beklagten gesetzt. § 1432 ABGB setze aber für die Heilung eines formungültigen Rechtsgeschäfts ein weiteres aktives Tun des unwirksam Verpflichteten, nämlich das Erbringen der zugesagten Leistung, voraus.
Diesen Ausführungen scheint ein grundsätzliches Missverständnis zugrundezuliegen, das möglicherweise dadurch hervorgerufen wurde, dass § 1432 lediglich von „Zahlungen“, statt richtiger ganz allgemein von „Erfüllung“ spricht. Stets geht es nämlich darum, dass ein ursprünglich formungültiges Rechtsgeschäft dadurch nachträglich gültig wird, dass die nach der betreffenden Vereinbarung versprochene Leistung auch tatsächlich erbracht wird. Genau dies ist im vorliegenden Fall nach Auffassung des Berufungsgerichts geschehen. Geht man davon aus, dass die bloß mündlich abgegebene Zusage, der Kläger werde zur Besicherung der Verbindlichkeiten der GmbH eine Bankgarantie beibringen, in sinngemäßer Anwendung des § 1346 Abs 2 ABGB mangels Schriftlichkeit formunwirksam war, war er vorerst nicht verpflichtet, die in dieser unwirksamen Vereinbarung versprochene Leistung, nämlich die Verschaffung einer Bankgarantie, zu erbringen. Sobald er aber diese Leistung tatsächlich vornahm, was er mit dem (schriftlichen) Auftrag an seine Hausbank, eine entsprechende Garantie zu übernehmen und der Beklagten den Bankgarantiebrief zukommen zu lassen, tat, hätte er rechtlich den Rückforderungsausschluss nach § 1432 zweiter Fall ABGB bewirkt. Darauf, ob der Sicherungsfall in der Folge eingetreten ist oder ob der Kläger nach Eintritt des Sicherungsfalls noch eine (weitere) aktive Handlung gesetzt hat, kommt es nach der geschilderten Gesetzeslage nicht an. Hätte nun - aufgrund der eingetretenen Heilung - die Verpflichtung des Klägers bestanden, der Beklagten eine Bankgarantie zu verschaffen, die notwendigerweise auf sein wirtschaftliches Risiko abgegeben wurde, könnte er sich nicht darauf berufen, die Inanspruchnahme des Garantiebetrags sei unrechtmäßigerweise gegen seinen Willen „erzwungen“ worden.
Verfehlt ist in diesem Zusammenhang letztlich auch der Hinweis auf eine Lehrmeinung von P. Bydlinski, der die Beachtung des konkreten Formzwecks bei der Anwendung des § 1432 fordere und darauf hinweise, dass bei genauerer Betrachtung die Heilung einer mangelhaften Bürgschaft durch Erfüllung der vom Bürgen bloß mündlich übernommenen Verpflichtung - entgegen 4 Ob 518/96 - kein zweifelsfreier Fall sei, zahle dieser doch häufig nur wegen seiner Überzeugung, dazu wirksam verpflichtet zu sein. Diese Konstellation ist allerdings mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar, geht es hier doch nicht um die Zahlung, sondern um die Verschaffung einer Bankgarantie durch den Kläger, der auch keineswegs behauptet, er habe sich über die Gültigkeit seiner vorher mündlich abgegebenen Verpflichtungserklärung im Irrtum befunden und nur deshalb seiner Hausbank den Auftrag erteilt, die gewünschte Garantieerklärung abzugeben.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man, wollte man erst im (schriftlichen) Auftrag des Klägers an seine Hausbank, der Beklagten - auf sein wirtschaftliches Risiko - einen Garantieanspruch zu verschaffen, seine (ausreichend konkretisierte) Verpflichtungserklärung sehen, die jedenfalls auch dem Formgebot des § 1346 Abs 2 ABGB genügte. Dieses Angebot wäre der Beklagten mit Erhalt des Bankgarantiebriefs zugekommen und (spätestens) mit Auszahlung des Kreditbetrags, die ja wiederholt vom Vorliegen einer ausreichenden Sicherheit abhängig gemacht wurde, angenommen worden.
Entgegen der Auffassung des Rekurswerbers geht es hier auch keineswegs um die Frage, ob Kreditgeber allfällige „Formmängel von Interzessionsverträgen (va Bürgschaften, Garantien und Schuldbeitritten)“ dadurch umgehen können, dass sie sich Bankgarantien übergeben lassen. Im vorliegenden Fall war ja gerade nicht die Wirksamkeit eines Bürgschafts- oder Garantievertrags bzw eines Schuldbeitritts zu prüfen, sondern eine Vereinbarung, mit der sich der Kläger verpflichtete, eine Sicherstellung für einen Dritten durch Beibringung einer Bankgarantie zu beschaffen.