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Zivilrecht

OGH: Strafgerichtliche Verwahrnisse – Hinterlegung gem § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 iVm § 1425 ABGB iZm mehreren Erlagsgegnern (alte Rechtslage)

Dem Erlagsgegner ist das Hinterlegte durch Beschluss auszufolgen; im Fall einer Mehrheit von Erlagsgegnern müssen alle der Ausfolgung an einen zustimmen, außer es liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor, die das bessere Recht an der erlegten oder auf die erlegte Sache feststellt; eine rechtliche Untersuchung im Außerstreitverfahren über die Ausfolgungsfrage findet nicht statt; die Zustimmung des Erlegers ist nicht mehr erforderlich

31. 01. 2012
Gesetze: § 1425 ABGB, BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld, Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, strafgerichtliche Verwahrnisse, Mehrheit von Erlagsgegnern

GZ 6 Ob 1/12h, 12.01.2012

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 14. 3. 1980, berichtigt mit Beschluss vom 1. 7. 1980, wurde der vom Landesgericht für Strafsachen Wien in der Strafsache gegen J***** S***** vorgenommene Erlag eines Sparkassenbuchs mit dem Stand per 20. 3. 1979 von 983.616 S gem § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 iVm § 1425 ABGB zu Gericht angenommen. Dabei wurde ausgesprochen, dass die Ausfolgung des Sparkassenbuchs nur über einverständlichen Antrag sämtlicher Erlagsgegner oder aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung erfolge.

OGH: Das mit 1. 5. 2011 in Kraft getretene Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) ist im Anlassfall nicht anzuwenden, weil über die Ausfolgung in erster Instanz vor dem 30. 4. 2011 entschieden worden ist (§ 18 Abs 2 VerwEinzG).

Strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können, hat das Strafgericht nach § 1425 ABGB zu hinterlegen; für solche Verwahrnisse gelten dann die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 (§ 2 Abs 2 dieses Gesetzes). Auf diese Weise ist va vorzugehen, wenn es mehrere Eigentumsansprecher gibt oder die Berechtigung des einzigen Eigentumsansprechers infolge Erklärungen des Beschuldigten oder aus anderen Gründen zweifelhaft ist, aber auch, wenn dem Strafgericht im Bemühen zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens Bargeld oder Wertpapiere als Befriedigungsfonds für die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Angeklagten (Verurteilten) wegen der angeklagten Taten übergeben wurden.

Auf einen Erlag nach § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse ist die Regelung des § 1425 ABGB mit der Modifikation anzuwenden, dass an Stelle des Schuldners das Strafgericht als Erleger agiert. Dieses Gesetz normiert nicht, an wen auszufolgen ist. Neben diesem Gesetz sind - wie schon wiederholt für die im Anlassfall maßgebliche Rechtslage ausgesprochen - auf einen gerichtlichen Erlag nach § 1425 ABGB die Bestimmungen der §§ 284 ff Geo über das Gerichtserlagswesen anzuwenden. Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren, dessen nähere Ausgestaltung bis 30. 4. 2011 ausschließlich in §§ 285 ff Geo (Hinterlegungsverfahren) und §§ 314 ff Geo (Ausfolgungsverfahren) geregelt war.

Dem Erlagsgegner ist das Hinterlegte durch Beschluss auszufolgen. Im Fall einer Mehrheit von Erlagsgegnern müssen alle der Ausfolgung an einen zustimmen, außer es liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor, die das bessere Recht an der erlegten oder auf die erlegte Sache feststellt. Eine rechtliche Untersuchung im Außerstreitverfahren über die Ausfolgungsfrage findet nicht statt. Die Zustimmung des Erlegers ist nicht mehr erforderlich. Diese Voraussetzungen einer Ausfolgung, die jenen im Annahmebeschluss entsprechen, haben die Revisionsrekurswerber unstrittig nicht erfüllt.

Die der referierten Rsp gegenteilige Auffassung des Zweitrevisionsrekurswerbers, das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse sei dahin zu interpretieren, dass die Ansprüche der Rechtsmittelwerber als einzig verbliebene Anspruchsteller zur Gänze befriedigt werden, weil die anderen Verfahrensbeteiligten durch ihre Nichtbeteiligung bzw nicht weitere Beteiligung am Verfahren auf ihre Anspruchstellung verzichtet hätten, ist offenkundig unzutreffend. Das genannte Gesetz normiert nicht, an wen unter welchen Voraussetzungen das Erlegte auszufolgen ist. Die Ausfolgung eines Erlags nach § 2 Abs 2 des zitierten Gesetzes unterliegt den Regeln der Ausfolgung eines Erlags nach § 1425 ABGB. Eine Gesetzeslücke, die geschlossen werden müsste, liegt daher nicht vor. Dass die anzuwendenden Bestimmungen in Fällen mit einer großen Anzahl von Forderungsprätendenten die Durchsetzung von Ausfolgungsansprüchen erschweren können, vermag daran nichts zu ändern. Es ist nicht Sache der Rsp, die als unbefriedigend empfundene Gesetzeslage zu ändern.

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