Der Sinn des Fahrverbots nach § 52 lit a Z 1 StVO liegt darin, jede Gefahr, die durch unbefugt Fahrende im entsprechenden Bereich hervorgerufen werden könnte, hintanzuhalten; Ziel ist es, den allgemeinen KFZ-Verkehr zu unterbinden, um im betroffenen Straßenabschnitt zB Bauarbeiten zu ermöglichen
GZ 2 Ob 140/11v, 22.12.2011
Am 16. 4. 2008 fuhr der Erstbeklagte auf der Haunsberg Landesstraße trotz des Vorschriftszeichens „Fahrverbot (in beide Richtungen)“ gem § 52 lit a Z 1 StVO und eines Umleitungsschildes in eine andere Richtung in einen Baustellenbereich der Landesstraße ein. Dort befand sich ein Bagger im Betrieb. Ebenfalls anwesend war der Kläger, ein Vorarbeiter der Straßenmeisterei, der einige Meter vom Bagger entfernt auf der anderen Straßenseite arbeitete. Als er das KFZ des Erstbeklagten bemerkte, ging er auf dieses zu. Der Erstbeklagte hielt an und der Kläger machte ihm Vorhaltungen darüber, dass die Straße gesperrt sei. Während dessen wurde er von dem in Drehung versetzten Heck des Baggers erfasst, gegen den PKW gedrückt und verletzt.
OGH: Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote. Die Übertretung einer solchen Schutznorm macht insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte. Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten sollte. Es genügt dabei, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist.
Nach der bestehenden Judikatur sind die Fahrverbote nach § 52 lit a Z 6a und 6c StVO Schutznormen iSd § 1311 ABGB. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, den Verkehr auf den von ihnen betroffenen Straßen auf ein möglichst geringes Ausmaß einzuschränken. In diesem Zusammenhang hat der OGH auch ausgesprochen, dass dann, wenn durch die Missachtung solcher Fahrverbote keine Gefahren verwirklicht wurden, die das beschränkte Fahrverbot verhindern sollte, der Beklagte nicht allein wegen des Verstoßes gegen diese Anordnung für den Schaden haftbar gemacht werden kann.
Diese Judikatur betrifft aber beschränkte Fahrverbote, somit Verkehrsflächen, die Verkehrsteilnehmer - wenn auch im eingeschränkten Umfang - grundsätzlich berechtigt benutzen können.
Im konkreten Fall dagegen war ein allgemeines Fahrverbot ausgesprochen und daher die Benutzung der betroffenen Verkehrsfläche durch alle Verkehrsteilnehmer verboten. Dass sich hier ein Unfall mit einem berechtigten Benützer - iSd von der Judikatur vorgenommenen Einschränkung des Schutzzwecks der Verbotsnorm bei beschränkten Fahrverboten - in gleicher Weise ereignen hätte können, ist bereits begrifflich nicht möglich.
Ist der Verkehr ausnahmslos verboten, kann das Verbot den Zweck haben, vor allen Gefahren zu schützen, die durch das verbotene Befahren verursacht oder erhöht werden.
Der Sinn des Fahrverbots nach § 52 lit a Z 1 StVO liegt darin, jede Gefahr, die durch unbefugt Fahrende im entsprechenden Bereich hervorgerufen werden könnte, hintanzuhalten. Ziel ist es, den allgemeinen KFZ-Verkehr zu unterbinden, um im betroffenen Straßenabschnitt zB Bauarbeiten zu ermöglichen. Ist daher in einem Straßenabschnitt ein allgemeines Fahrverbot nach § 52 lit a Z 1 StVO ausgesprochen, weil dort Bauarbeiten durchgeführt werden sollen, ist es als vom Schutzzweck der Norm mitumfasst anzusehen, Schäden zu verhindern, die sich aus der sonst notwendigen Beobachtung von Verkehrsteilnehmern ergeben könnten, und daher auch Bauarbeiter (die nach der Judikatur nicht als Fußgänger iSd § 76 StVO anzusehen sind) vor den Gefahren zu schützen, die von Fahrzeugen verursacht wurden, welche mit den Tätigkeiten auf der Baustelle nicht im Zusammenhang stehen. Bauarbeiter und Baufahrzeuge sollen sich im Baustellenbereich den durchzuführenden Bauarbeiten und dem Baufortschritt entsprechend frei bewegen können, ohne auf weitere, die Verkehrsfläche befahrende Verkehrsteilnehmer achten zu müssen.
Diese Gefahr hat sich aber hier verwirklicht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Schutzzweck des vom Erstbeklagten übertretenen Fahrverbots auch die hier eingetretene Verletzung des Klägers mitumfasst und die Beklagtenseite dafür zu haften hat, zumal auch die von den Beklagten bestrittene Adäquanz gegeben ist.
Der Kläger hat sich allerdings, als er den Erstbeklagten auf das Fahrverbot ansprach, gerade in jene Bereiche begeben, in dem der Bagger - nach den Fotos als einziges Baustellenfahrzeug an der Unfallstelle - eingesetzt war. Das ist ihm als Mitverschulden anzulasten. Dieses hat das Erstgericht mit einem Drittel festgesetzt, was dem Standpunkt des Klägers entspricht. Da diese Verschuldensabwägung durchaus angemessen erscheint, war insgesamt die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.