Das sofortige Ansprechen der Fahrtkosten (von EUR 3,60) mit dem Hinweis, sich diese Kosten gerne sparen zu wollen und die Bewerbung vorab per E-Mail zu senden, iVm der - nach dem Hinweis auf die Notwendigkeit der persönlichen Vorstellung erfolgten - Bemerkung, schon wegen der Zuweisung durch das AMS zum Vorstellungstermin kommen zu müssen, kann nicht als zielgerichtetes, auf die Erlangung des Arbeitsplatzes gerichtetes Handeln angesehen werden; es ist davon auszugehen, dass einerseits Personen, die an der Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes interessiert sind, ausnahmslos danach trachten werden, pünktlich zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, und dass andererseits unpünktliches Erscheinen von Stellenbewerbern - von unvorhersehbaren oder sonst entschuldbaren Hindernissen abgesehen - von einem potenziellen Dienstgeber entweder als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung oder als Ausdruck der Unzuverlässigkeit gewertet werden kann
GZ 2008/08/0241, 16.11.2011
VwGH: Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arbeitslosen als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Arbeitslosen und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Arbeitslose vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin.
Der Bf wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe durch sein Verhalten das Zustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung vereitelt. Hinsichtlich seines ersten telefonischen Kontakts mit der Firma T und der dabei erfolgten Thematisierung des Weggelds bringt der Bf vor, dies könne nicht als Vereitelungshandlung angesehen werden, da die Frage des Kostenersatzes für Vorstellungsgespräche selbst in der Judikatur bis heute nicht abschließend geklärt sei. Es könne dem Bf daher nicht vorgeworfen werden, dass er angesichts seiner schwierigen finanziellen Lage das Thema Fahrtkosten erwähnt habe. Er habe lediglich nachgefragt, ob er seine Bewerbungsunterlagen vorab per E-Mail an die Firma T übermitteln könne, wie dies bei Bewerbungen an sich üblich sei, damit sich die Firma bereits im Vorfeld ein Bild von ihm machen könne und andererseits auch, um die Fahrtkosten zu sparen, falls er nicht in die engere Auswahl komme und die Bewerbung aussichtslos wäre. Der Bf habe nämlich Zweifel gehabt, ob er den Anforderungen der Firma gerecht werden könne. Die Aussage, dass er zur Firma kommen müsse, weil er vom AMS zugewiesen worden sei, sei aus dem Zusammenhang gerissen worden und stelle bei richtiger Beurteilung keine vorsätzliche Vereitelung dar. Der Aussage sei die Frage des Bf vorangegangen, ob er nicht seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail schicken könne, was der Mitarbeiter der Firma T zurückgewiesen hätte mit dem Hinweis "Entweder Sie kommen oder Sie kommen nicht. Entweder Sie wollen arbeiten oder nicht". Daraufhin habe der Bf geantwortet, dass er natürlich kommen werde, allein schon, weil er ja vom AMS zugewiesen sei und daher müsse. Die Behörde habe nicht geprüft, in welchem Zusammenhang die Aussage getätigt worden sei. Eine Vereitelung scheide schon deshalb aus, weil in der Folge ja ein Vorstellungstermin vereinbart worden sei und auch stattgefunden habe.
Nach der Rsp des VwGH bedarf es unter großstädtischen Bedingungen, wie sie auch im Beschwerdefall vorliegen, keiner weiteren Erörterung, dass die Tragung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels dem Arbeitslosen regelmäßig zumutbar ist. Der Arbeitslose ist daher in einem solchen Fall nicht berechtigt, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin vom Ersatz dieser Kosten abhängig zu machen. Das sofortige Ansprechen der Fahrtkosten von EUR 3,60 mit dem Hinweis, sich diese Kosten gerne sparen zu wollen und die Bewerbung vorab per E-Mail zu senden, iVm der - nach dem Hinweis auf die Notwendigkeit der persönlichen Vorstellung erfolgten - Bemerkung, schon wegen der Zuweisung durch das AMS zum Vorstellungstermin kommen zu müssen, kann auch in dem vom Bf in der Beschwerde dargestellten Zusammenhang nicht als zielgerichtetes, auf die Erlangung des Arbeitsplatzes gerichtetes Handeln angesehen werden. Da dies bereits nach dem vom Bf selbst geschilderten Verlauf des Telefongesprächs zu beurteilen ist, fehlt es den vom Bf gerügten Verfahrensmängeln im Hinblick auf die Feststellung des genauen Inhalts dieses Telefonats an Relevanz.
Soweit der Bf geltend macht, dass sein Verhalten am Telefon nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen sei, da ja in der Folge ein Vorstellungstermin vereinbart worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Vereitelung nicht allein auf dieses Telefonat gestützt hat, sondern zutreffend auf das gesamte Verhalten des Bf im Hinblick auf die Erlangung der ihm vermittelten Arbeitsstelle.
Der Bf rügt weiters, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob das verspätete Erscheinen zum Vorstellungstermin für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich gewesen sei und va, ob der Bf vorsätzlich gehandelt habe, ob er es also zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund seines Verhaltens nicht zustande gekommen sei. Der Bf habe bereits in seiner Berufung vorgebracht, dass er zum Vorstellungsgespräch nur fünf Minuten zu spät gekommen sei, weil er für die Anfahrt länger gebraucht habe als angenommen und weil die Firma schwer zu finden gewesen sei, sodass dem Bf allenfalls ein fahrlässiges, aber sicherlich kein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen sei. Dass der Bf auf die Frage, warum er zu spät gekommen sei, geantwortet habe, man müsse ohnehin eine Stunde warten, sei darauf zurückzuführen, dass die Empfangsdame der Firma T bereits äußerst unhöflich gewesen sei und keineswegs den üblichen Umgangsformen entsprochen habe. Vor diesem Hintergrund könne die Antwort des Bf nicht als unhöflich gewertet werden und es fehle am Verschulden.
Wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 15. März 2005, 2003/08/0059, ausgesprochen hat, ist davon auszugehen, dass einerseits Personen, die an der Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes interessiert sind, ausnahmslos danach trachten werden, pünktlich zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, und dass andererseits unpünktliches Erscheinen von Stellenbewerbern - von unvorhersehbaren oder sonst entschuldbaren Hindernissen abgesehen - von einem potenziellen Dienstgeber entweder als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung oder als Ausdruck der Unzuverlässigkeit gewertet werden kann. Ein solches Verhalten ist daher geeignet, den Dienstgeber von einer Einstellung solcher Bewerber abzuhalten. Grundsätzlich kann jede nicht ganz unerhebliche Verfehlung der vereinbarten oder vom Dienstgeber angegebenen Zeit zu Zweifeln an der Verlässlichkeit des Stellensuchenden oder an der Ernsthaftigkeit der Stellensuche führen.
Ob eine Verspätung von fünf Minuten zu einem Vorstellungsgespräch einen Grund für den Dienstgeber darstellen kann, von einer Einstellung des Bewerbers abzusehen, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Denn selbst unter der Annahme, dass der Bf - wie von ihm behauptet - tatsächlich nur fünf Minuten verspätet war, liegt es in einem solchen Fall am Arbeitssuchenden, die Verspätung zu erklären und sich hinsichtlich der Versäumnis einsichtig zu zeigen, um nicht den Eindruck eines generell unpünktlichen und unverlässlichen Bewerbers zu vermitteln. Im vorliegenden Fall hat der Bf aber, als er von der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers auf die Verspätung angesprochen wurde, auch seinen eigenen Aussagen zufolge nicht versucht, die Verspätung zu erklären und zu entschuldigen. Seine Bemerkung, er werde ohnehin eine Stunde warten müssen, zeigt vielmehr, dass er der Verspätung keine Bedeutung beigemessen hat und darüber hinaus auch eine schlechte Terminorganisation beim potentiellen Dienstgeber annimmt. Dass die Bemerkung als Reaktion auf eine unhöfliche Begrüßung durch die Mitarbeiterin der Firma T gefallen sein mag, ändert daran nichts, zumal der Bf durch seine Unpünktlichkeit den von ihm als unhöflich empfundenen Verspätungsvorhalt durch diese Mitarbeiterin veranlasst hat.
Das Verhalten des Bf war damit jedenfalls geeignet, Zweifel an seiner Verlässlichkeit und Sorgfältigkeit zu wecken und damit den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung abzuhalten.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, sich mit der Frage der Kausalität nicht auseinandergesetzt zu haben, da aus den rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid klar hervorgeht, dass die belangte Behörde das Verhalten des Bf beim Vorstellungsgespräch als ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung angesehen hat. Diese Beurteilung deckt sich auch mit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids, wonach die Firma T angegeben habe, der Bf sei aufgrund seines Auftretens nicht in die engere Wahl genommen worden.
Der Bf wendet ein, dass ihm höchstens fahrlässiges, aber kein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden könne.
Wie bereits oben dargelegt, genügt zur Verwirklichung des Vereitelungstatbestandes bedingter Vorsatz; es reicht daher aus, wenn der Bf mit der Nichteinstellung aufgrund seines Verhaltens rechnen musste und dies zumindest billigend in Kauf genommen hat. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis vom Vorliegen (zumindest) bedingten Vorsatzes ausgegangen ist, da es zum vorauszusetzenden Allgemeinwissen zählt, dass unpünktliches Erscheinen zu einem Vorstellungsgespräch - von unvorhersehbaren oder sonst entschuldbaren Hindernissen, die im Beschwerdefall nicht aufgezeigt wurden, abgesehen - von einem potentiellen Dienstgeber als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung oder als Ausdruck der Unverlässlichkeit gewertet werden kann und geeignet ist, den Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten; dies umso mehr, wenn kein Versuch unternommen wird, die Verspätung zu erklären, sondern auf einen entsprechenden Vorhalt unwirsch reagiert wird.