Das Verbringen einer Waffe in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne entsprechende Erlaubnis (ebenso wie der unbefugte Besitz von Waffen) allein rechtfertigt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung noch nicht die Annahme der Unverlässlichkeit iSd WaffG
GZ 2010/03/0156, 21.10.2011
VwGH: Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass nach stRsp des VwGH bei der Wertung einer Person als "verlässlich" iSd WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen ist. Wie sie richtig erkannt hat, rechtfertigt das Verbringen einer Waffe in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne entsprechende Erlaubnis (ebenso wie der unbefugte Besitz von Waffen) allein mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung noch nicht die Annahme der Unverlässlichkeit iSd WaffG (vgl dazu etwa das Erkenntnis vom 31. März 2005, 2005/03/0030, mwN). Derartige Verstöße können die Entziehung von waffenrechtlichen Urkunden wegen mangelnder Verlässlichkeit aber dann rechtfertigen, wenn sie im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des Betroffenen die Verlässlichkeit in Frage stellen. Davon kann iSd zuvor zitierten Erkenntnisses etwa dann ausgegangen werden, wenn ein solcher Verstoß zu weiteren berücksichtigungswürdigen Umständen hinzutritt (im dortigen Verfahren wurde von der belangten Behörde neben dem Verbringen der Waffe ohne eine Erlaubnis nach § 37 Abs 1 WaffG bzw ohne Bewilligung gem § 38 Abs 2 WaffG auch noch die nicht nachgewiesene sichere Verwahrung der Waffe sowie ein unsachgemäßer Umgang mit einer anderen Waffe geltend gemacht).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zwar einerseits - richtig - argumentiert, dass die dem Bf vorgeworfenen Verstöße gegen die Ein- bzw Ausfuhr von Waffen allein nicht ausreichen, ihm die Verlässlichkeit abzusprechen. Im Ergebnis hat sie trotzdem nur diese Verstöße dazu herangezogen, um dem Bf das ausgestellte waffenrechtliche Dokument zu entziehen. Für die (erforderliche) "gesamthafte Beurteilung" der Geisteshaltung und Sinnesart des Betroffenen reicht diese Begründung - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nach dem zuvor Gesagten aber nicht aus.