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Baurecht

VwGH: Unterschutzstellung nach dem DMSG

Es ist nicht notwendig, zu jedem einzelnen Teil eines Gesamtdenkmals auszuführen, ob dieser allein für sich schutzwürdig wäre oder nicht

25. 01. 2012
Gesetze: § 1 DMSG
Schlagworte: Denkmalschutzrecht, Unterschutzstellungsverfahren, Gesamtdenkmal, Einzelteile, Eisenbahnstrecke

GZ 2011/09/0104, 15.12.2011

Die Beschwerde rügt einen "unlösbaren Widerspruch des Bescheidspruches in sich, fehlende konkrete Bezeichnung des unter Schutz gestellten Gegenstandes" sowie Widerspruch der Bescheidsprüche erster und zweiter Instanz hinsichtlich des Umfanges der Unterschutzstellung.

"Offensichtlich" werde im zweitinstanzlichen Bescheid "ausschließlich die Schienenstrecke unter Schutz gestellt. Ob nun 'diverse Anlagenteile' - wie die im Bescheid ja auch angesprochenen Zugförderstellen, Viadukte und sonstige Kunstbauten - enthalten sind oder nicht", lasse sich aus beiden Bescheiden nicht entnehmen. Er verweist dazu auf Begriffsbezeichnungen nach dem Eisenbahngesetz.

VwGH: Bei der Unterschutzstellung nach dem DMSG kommt es nicht auf die (technische) Bezeichnung nach dem Eisenbahngesetz an, sondern es muss auf eine iSd DMSG allgemein verständliche Weise klar sein, welche Objekte in welchem Umfang unter Schutz stehen. Bei verständiger Würdigung schon des Wortlautes des Spruches, aber umso mehr im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, ist unschwer zu erkennen, dass mit "Streckenverlauf bestehend aus dem Gleiskörper samt Unterbau" der "Erzbergbahn", gelegen auf bestimmten Grundstücksnummern, neben den Geleisen auch die damit unmittelbar zusammenhängenden Teile, wie etwa Signale, Geländer oder Bahnübergangsabsicherungen, weiters alle auf GSt Nr 515/1 gelegenen Gleisanlagen am Bahnhof Vordernberg miterfasst sind.

Beim Begriff Erzbergbahn handelt es sich um einen Begriff zur Beschreibung eines Gegenstandes aus denkmalschutzrechtlicher Sicht (Bezeichnung des Denkmals Erzbergbahn) und nicht um die eisenbahnrechtliche Beschreibung. Gegen eine derartige Bezeichnung eines Denkmals in seiner Gesamtheit ist aus der Sicht des hier anzuwendenden DMSG nichts einzuwenden. Was konkret unter diesem Denkmalbegriff "Erzbergbahn" zu verstehen ist, wurde im Spruch für den im Eigentum der bf Partei stehenden Teil der "Erzbergbahn" ausreichend konkretisiert.

Es ist entgegen der Ansicht der bf Partei nicht notwendig, zu jedem einzelnen Teil eines Gesamtdenkmals auszuführen, ob dieser allein für sich schutzwürdig wäre oder nicht (die bf Partei fordert solches für die einen winzigen Bruchteil der "Erzbergbahn" ausmachenden Geländer der Viadukte). Gerade bei einem Denkmal wie der gegenständlichen Bahnstrecke ist der von der bf Partei geforderte Zusammenhang der einzelnen Bauteile (also auch der Geländer zur Absicherung von Viadukten oder sonstigen Kunstbauten) der Eisenbahnstrecke allgemein verständlich, sodass die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ausreichen. Denn bei einer Bahnstrecke, die auf Grund der Summe aller ihrer einzelnen Bauelemente Bedeutung iSd § 1 DMSG erlangt, ist ohne jede nähere Erläuterung klar, dass das Auseinanderreißen wie die von der bf Partei präferierte Unterschutzstellung einzelner Bauteile, gerade diesen Gesamteindruck zerstören würde.

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