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Steuerrecht

VwGH: Fahrlässige Abgabenverkürzung gem § 34 FinStrG – schweres Verschulden eines Steuerberaters gem Abs 3

Im mangelhaften Wissen eines Steuerberaters über die Bedeutung verbrauchsteuerpflichtiger Begleitdokumente allein kann noch kein schweres Verschulden erblickt werden

25. 01. 2012
Gesetze: § 34 FinStrG
Schlagworte: Finanzstrafrecht, fahrlässige Abgabenverkürzung, Steuerberater, schweres Verschulden

GZ 2010/16/0181, 05.04.2011

VwGH: Hinsichtlich der Frage, ob schweres Verschulden des Bf vorliegt, vertritt der VwGH die Auffassung, dass im mangelhaften Wissen eines Steuerberaters über die Bedeutung verbrauchsteuerpflichtiger Begleitdokumente allein noch kein schweres Verschulden erblickt werden kann. Allerdings wurde im Beschwerdefall die Vertretungsbefugnis der K GmbH nicht auf bestimmte Abgaben eingeschränkt. Vielmehr hat diese "allgemein", dh umfassend, die steuerliche Vertretung der M OEG übernommen. Damit hätte der Bf (Geschäftsführer der K GmbH) aber Maßnahmen treffen müssen, um sich möglichst umfassende Kenntnisse vom Geschäftsablauf der vertretenen M OEG zu verschaffen. Eine solche Maßnahme hätte etwa in einer gesprächsweisen "Bestandsaufnahme" der Vorgänge im Betrieb des Vertretenen anlässlich der Übernahme der Vertretungstätigkeit bestehen können. Hätte der Bf bei einer solchen Darlegung des Geschäftsbetriebes erfahren, dass Wein und andere alkoholische Getränke aus Deutschland bezogen werden, so hätte er - der Einzelheiten des Verbrauchsteuerrechts allenfalls unkundig - die Verpflichtung gehabt, sich darüber Kenntnisse zu verschaffen. Dass der Vf mit dem Geschäftsführer der M OEG VM ein derartiges Gespräch geführt oder eine andere taugliche Maßnahme ergriffen hätte, ist aber dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Die Verantwortung des Bf zur Kontrolle seiner Angestellten, wonach die Buchhaltungsvorgänge von einem gut ausgebildeten Mitarbeiter durchgeführt und von einem zweiten Mitarbeiter kontrolliert worden seien, er die von den Mitarbeitern erstellten Saldenlisten stichprobenweise kontrolliert sowie bei Auffälligkeiten die einzelnen Buchungen überprüft und die Mitarbeiter angewiesen habe, bei Unklarheiten Rücksprache mit ihm oder anderen Mitarbeitern zu halten, zeigt überdies, dass der Bf sich auf die bloße Tätigkeit eines Buchhalters zurückziehen will, obwohl die K GmbH, deren Geschäftsführer er war, - dem Akteninhalt zu Folge - nicht bloß die Buchhaltung, sondern auch die umfassende steuerliche Vertretung der M OEG übernommen hat.

Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass der Bf seine Kanzlei dahingehend zu organisieren gehabt hätte, dass gewährleistet gewesen wäre, dass ihm seine Mitarbeiter Dokumente, deren Bedeutung sich ihnen nicht ohne weitere Zweifel erschlossen hat, umgehend zur weiteren Veranlassung vorlegten. Eine derartige Organisation ist aber offensichtlich nicht vorgelegen. Auch die vom Bf behauptete stichprobenweise Kontrolle seiner Mitarbeiter und das in seiner Kanzlei angewendete "Vier-Augen-Prinzip" ist offensichtlich nicht ausreichend gewesen, um in fast fünf Jahren auf die über 400 verbrauchsteuerlichen Begleitdokumente und Rechnungen über den innergemeinschaftlichen Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu stoßen.

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