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Steuerrecht

VwGH: Zum Spruch gem § 138 FinStrG

Das inkriminierte Verhalten ist im Bescheidspruch und nicht nur in der Begründung zu umschreiben; bezieht sich der Schuldspruch auf einen sonstigen Tatbeitrag iSd § 11 letzter Fall FinStrG, so ist im Spruch des Erkenntnisses daher zum Ausdruck zu bringen, worin der Tatbeitrag bestanden hat

25. 01. 2012
Gesetze: § 138 FinStrG, § 11 FinStrG
Schlagworte: Finanzstrafrecht, Spruch, Tat, Tatbeitrag

GZ 2010/16/0181, 05.04.2011

VwGH: Gem § 138 Abs 2 lit a FinStrG, der inhaltlich dem § 44a Z 1 VStG entspricht, hat der Spruch eines nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Das inkriminierte Verhalten ist im Bescheidspruch und nicht nur in der Begründung zu umschreiben. Bezieht sich der Schuldspruch auf einen sonstigen Tatbeitrag iSd § 11 letzter Fall FinStrG, so ist im Spruch des Erkenntnisses daher zum Ausdruck zu bringen, worin der Tatbeitrag bestanden hat.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 24. November 2009 abgewiesen und damit dessen Spruch übernommen. Im Spruch des Straferkenntnisses wird zwar angeführt, wozu der Bf beigetragen habe. Durch welches Verhalten dies geschehen sei, wird im Spruch der Entscheidung jedoch nicht ausgeführt.

Indem die belangte Behörde diesen Umstand nicht zum Anlass einer aufhebenden Entscheidung gemacht hat, hat sie auch ihren Bescheid mit Rechtwidrigkeit belastet.

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