Da die Beschlagnahme selbst gem § 39 Abs 1 VStG von der zuständigen Behörde durch Bescheid anzuordnen ist, hat die Behörde über die von ihrem Hilfsorgan "aus eigener Macht" (§ 39 Abs 2 VStG) vorläufig in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich bescheidmäßig abzusprechen oder die beschlagnahmten Gegenstände zurückzustellen
GZ 2011/17/0190, 16.11.2011
Die Beschwerde macht geltend, der Zeitraum zwischen der faktischen Beschlagnahme und dem Ausspruch der Beschlagnahme durch die Erstbehörde widerspreche den gesetzlichen Vorgaben der Unverzüglichkeit, sodass eine Rechtswidrigkeit vorliege.
VwGH: Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben zu § 39 VStG ausgesprochen, dass die Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht lediglich eine "vorläufige" Maßnahme darstellt. Da die Beschlagnahme selbst gem § 39 Abs 1 VStG von der zuständigen Behörde durch Bescheid anzuordnen ist, hat die Behörde über die von ihrem Hilfsorgan "aus eigener Macht" (§ 39 Abs 2 VStG) vorläufig in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich bescheidmäßig abzusprechen oder die beschlagnahmten Gegenstände zurückzustellen. Im vorliegenden Beschwerdefall liegt jedoch bereits eine bescheidförmige Beschlagnahme vor, sodass diese Rsp hier nicht entscheidungswesentlich ist.