Home

Verfahrensrecht

VwGH: Zurückweisung eines Antrages gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache

Ausführungen zum Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache

25. 01. 2012
Gesetze: § 68 AVG
Schlagworte: Abänderung eines Bescheides, Antrag, Zurückweisung, entschiedene Sache, geänderte Rechtslage, geänderter Sachverhalt

GZ 2010/10/0231, 24.10.2011

VwGH: Gem § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg cit die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Bf bringen vor, sie hätten weder die Abänderungen noch die Aufhebung des Vorbescheides beantragt.

Dem ist zu entgegnen, dass es für die Frage, ob ein Antrag nach § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen ist, nicht auf dessen Wortlaut ankommt.

Das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache gem § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des rechtskräftigen Vorbescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben ist. Dies muss aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen eine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist. Das Wesen einer Sachverhaltsänderung ist dabei nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. Identität der Sache liegt überdies nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben "Sache" eine nochmalige Entscheidung fordert. Keine rechtskräftig entschiedene Sache liegt demnach vor, wenn sich das neue Ansuchen auf ein gänzlich verschiedenes Projekt bezieht und die Änderungen nicht nur Nebenumstände betreffen. Handelt es sich beim rechtskräftigen Vorbescheid um einen solchen mit dinglicher Wirkung, der seiner Rechtsnatur nach nur auf Eigenschaften der Sache abstellt, ist es ohne Belang, wenn das neue Begehren nicht vom selben Antragsteller, sondern von einer anderen Person eingebracht wird.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at