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Verfahrensrecht

OGH: Zur Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO

Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben wird, nicht hingegen, wenn Tatsachenfeststellungen aufgrund von Schlussfolgerungen getroffen werden

24. 01. 2012
Gesetze: § 503 ZPO
Schlagworte: Revision, Aktenwidrigkeit, Tatsachenfeststellungen, Schlussfolgerungen

GZ 16 Ok 8/10, 12.12.2011

OGH: Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben wird, nicht hingegen, wenn Tatsachenfeststellungen aufgrund von Schlussfolgerungen getroffen werden.

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