Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben wird, nicht hingegen, wenn Tatsachenfeststellungen aufgrund von Schlussfolgerungen getroffen werden
GZ 16 Ok 8/10, 12.12.2011
OGH: Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben wird, nicht hingegen, wenn Tatsachenfeststellungen aufgrund von Schlussfolgerungen getroffen werden.