Ein Sachverständigengutachten kann nicht durch Zeugenbeweise widerlegt werden
GZ 16 Ok 8/10, 12.12.2011
OGH: Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Antragstellerin darin, dass die von ihr beantragten Zeugen nicht einvernommen wurden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ein Akt der Beweiswürdigung ist. Dazu kommt, dass das Erstgericht sich bei seinen Feststellungen im Wesentlichen auf das Sachverständigengutachten gestützt hat. Ein Sachverständigengutachten kann aber nicht durch Zeugenbeweise widerlegt werden.