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Verfahrensrecht

OGH: Art XLII EGZPO – zur Frage, wieweit die Manifestationspflicht des Kreditinstituts gegenüber seinen Kunden (bzw den Erben) zurückreicht

Die Aufbewahrungspflichten nach § 212 UGB bzw § 132 BAO können als Orientierungshilfe herangezogen werden; nur anhand der Analyse der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und Forderungen kann geklärt werden, inwieweit längere Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bestehen; der zweite Fall des Art 42 EGZPO (Verdacht der Verheimlichung von Vermögen) schafft einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens

24. 01. 2012
Gesetze: Art XLII EGZPO, § 212 UGB, § 132 BAO
Schlagworte: Manifestationsbegehren, Kreditinstitut, Erbe, Aufbewahrungspflichten, Dokumentationspflichten, Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens

GZ 9 Ob 39/11t, 21.12.2011

Der Kläger ist Alleinerbe nach der am 23. 3. 1928 geborenen und am 29. 10. 2009 verstorbenen Kundin der beklagten Sparkasse.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Beklagte schuldig zu erkennen, über sämtliche Konten und Wertpapierdepots der Erblasserin, insbesondere das Gehalts-(Giro-)konto, das Wertpapierverrechnungskonto und das Wertpapierdepot, über sämtliche Barauszahlungen durch Benennung der jeweiligen Geldempfänger ua auch für die Zeit vor dem 1. 1. 2003 Rechnung zu legen.

OGH: Die wesentliche Funktion von Art 42 EGZPO liegt unstrittig darin, jenen Klägern, denen prozesswichtige Informationen fehlen, diese auch dann zu verschaffen, wenn diese Beschaffung nur über potentielle Beklagte möglich ist. Abs 1 regelt im Wesentlichen zwei Fälle, und zwar einerseits denjenigen, bei dem schon nach allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine Verpflichtung besteht, ein Vermögen anzugeben und denjenigen, bei dem das Informationsinteresse aufgrund der Kenntnis von einer „Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens“ angenommen wird.

Zum ersten Fall ist völlig anerkannt, dass damit keine neue materiell-rechtliche Verpflichtung auf Vermögensangabe und Rechnungslegung bzw Auskunftserklärung geschaffen, sondern eine solche Verpflichtung grundsätzlich vorausgesetzt wird. Dabei wird auf das jeweilige Rechtsverhältnis abgestellt. Eine Rechnungslegungsverpflichtung wird insbesondere dort angenommen, wo es im Wesen des Rechtsverhältnisses liegt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zugemutet werden kann.

Im Zusammenhang mit „Kontobeziehungen“ wurde für Kreditkunden bereits ausgesprochen, dass dann, wenn der Kreditkunde glaubhaft macht, dass er seine Unterlagen wegen Verlustes nicht mehr in seinem Besitz hat, ihm die Bank im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren erneut Mitteilungen über die betreffenden Kontobewegungen zu machen hat. Dieser Anspruch auf Bekanntgabe des Vermögens geht auch auf den Erben als Rechtsnachfolger über ohne dass diesem dann das Bankgeheimnis entgegengehalten werden könnte, weil es sich um keinen „Dritten“ handelt. Dem Kläger stehen daher all jene Auskunftsrechte zu, die auch der verstorbenen Kundin zugestanden sind.

Der zweite Fall des Art 42 EGZPO schafft einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens.

Der zweite Tatbestand bewirkt bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung einen Anspruch auf Vermögensabgabe und Eidesleistung. Der Begriff der „Verheimlichung“ erfordert daher kein deliktisches Verhalten, sondern es genügt jedes Verhalten, durch das Vermögensstücke aus der Kontrolle des Eigentümers kommen. Dabei reicht schon der Verdacht, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens Kenntnis habe.

Zur Beurteilung des hier geltenden Anspruchs der Abrechnung der Konten und Benennung der Geldempfänger der Barauszahlungen:

Unter dem Aspekt des ersten Falls des Art 42 EGZPO hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend auch daran orientiert, welche Vorgaben aus den Aufbewahrungspflichten nach § 212 UGB bzw § 132 BAO abzuleiten sind. Geht es doch iSd oben dargestellten Rsp darum, dem Berechtigten, der in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen ist, gegenüber jenen Verpflichteten einen Anspruch auf erneute Abrechnung einzuräumen, die in der Lage sind, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und denen diese Auskunft auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zugemutet werden kann. Die Aufbewahrungspflichten können als eine Orientierung für die Bewertung des Interessensausgleichs in diesem Zusammenhang gesehen werden. Kann doch der Bankkunde regelmäßig davon ausgehen, dass die Bank diese Aufbewahrungsverpflichtungen einhält und damit die Abrechnung für sie keinen unzumutbaren Aufwand darstellt. Grundsätzlich kann es naturgemäß darüber hinaus längere Aufbewahrungspflichten aus privatrechtlichen Verhältnissen geben. Allein aus den allgemeinen Ausführungen des Klägers zum Vorhandensein eines Girokontos bzw der Wertpapierkonten kann das allerdings noch nicht abgeleitet werden. Regelmäßig geht es beim Girokonto um eine Verrechnung gegenseitiger Forderungen und Leistungen in eine buchhalterisch zusammengefassten Form bei dem der sich ergebende Saldo eine Forderung des einen Partners gegen den anderen darstellt. Die Bank übernimmt durch den Kontoführungsvertrag die Verpflichtung, in regelmäßigen Zeitabständen Rechnungsabschlüsse durchzuführen, den Saldo zu ermitteln und mit dem Anbot auf einvernehmliche Feststellung den Kunden bekannt zu geben. Der Bekanntgabe des Saldos wird im Ergebnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zugemessen.

Im Ergebnis könnte aber nur anhand der Analyse der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und Forderungen geklärt werden, inwieweit längere Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bestehen (vgl dazu, dass AGB nur über entsprechende Darstellung zu berücksichtigen sind RIS-Justiz RS0052298 oder RS0114380). Diese Dokumentationspflichten sind dann aus datenschutzrechtlicher Sicht wieder maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverwendung (vgl etwa §§ 6 Abs 1 Z 5 DSG oder § 8 Abs 3 Z 4 und 5 DSG). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass hier aufgrund des Vertrags längere Dokumentationspflichten anzunehmen wären, finden sich in den Ausführungen der Revision nicht.

Im Rahmen der allgemeinen Abwägungen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rechnungslegung ist aber auch auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben für die Verpflichtungen der Dienstleister iSd § 11 DSG Bedacht zu nehmen. Zufolge § 11 Abs 1 DSG ist der Dienstleister nicht nur verpflichtet, bei der Erfüllung allfälliger Auskunftsbegehren Unterstützung zu bieten, sondern auch nach Beendigung der Dienstleistung die Daten dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten (vgl auch § 212 UGB zur Unzulässigkeit der Vernichtung während eines anhängigen Gerichtsverfahrens).

Im Ergebnis bedeutet dies aber, dass der Umstand, dass festgestellter Maßen die Beklagte selbst weder über Kontoaufzeichnungen noch Belege für die Zeit vor dem 1. 1. 2003 verfügt, zur abschließenden Beurteilung noch nicht ausreichend ist, wurde doch auch festgestellt, dass die Aufbewahrung der Belege und Kontoauszüge ausgelagert wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird daher festzustellen sein, inwieweit das Vorbringen der Beklagten zutrifft, dass auch die Gesellschaft, an die diese Aufgaben ausgelagert wurden, tatsächlich überhaupt nicht mehr über diese Daten verfügt.

Unter dem Aspekt des zweiten Falls des Art 42 EGZPO, der Rechnungslegungsverpflichtung wegen des „Verdachts“ der „Verheimlichung“, ist zu prüfen, inwieweit für einen solchen „Verdacht“ ausreichende Anhaltspunkte vorliegen.

Dabei fällt auf, dass hier ein wesentlicher Vermögensbestandteil der Erblasserin, und zwar ein Sparbuch über ca 250.000 EUR an den Filialleiter der Beklagten „übertragen“ wurde. Zieht man nun den Maßstab des § 39 BWG heran, so liegt eine der wesentlichen Zielsetzungen der Regelungen auch darin, dass die Kreditinstitute Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzuführen haben, die ua auch Interessenkonflikte möglichst hintanhalten. Dies erforderte es aber wohl auch, dass die Vornahme von Verfügungen von Bankkunden an die sie betreuenden Mitarbeiter mit besonderer Sorgfalt dokumentiert und auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Bankkunden nachgewiesen werden. Welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang gesetzt wurden, wurde nicht erörtert und festgestellt.

Weiters kommt unter dem Aspekt einer allfälligen Verdachtslage auch ohne berechtigten Anlass vorgenommenen Verzögerungen bei der Auskunft Relevanz zu. Auf diese Verzögerungen und die „dubiosen“ Einwendungen der Beklagten hat sich der Kläger auch gestützt.

Jedenfalls dann, wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte eine regelmäßige Übermittlung der Kontoauszüge an die Erblasserin unterlassen, die Auskunftserteilung erheblich verzögert und zur Vermeidung von Interessenkonflikten mit dem betreuenden und von der Erblasserin beschenkten Filialleiter keine Maßnahmen gesetzt hat, wäre eine Verdachtslage iSd zweiten Falls des Art 42 EGZPO zu bejahen.

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