§ 28 Abs 1 SMG ist in Bezug auf die Begehungsformen des Erwerbens und des Besitzens von Suchtgift als alternativer Mischtatbestand angelegt
GZ 13 Os 79/10g, 19.08.2010
OGH: § 28 Abs 1 SMG ist in Bezug auf die Begehungsformen des Erwerbens und des Besitzens von Suchtgift als alternativer Mischtatbestand angelegt. Die Annahme einer der beiden als verwirklicht angesehenen Alternativen unter dem Aspekt der Subsumtion zu bekämpfen, ist daher nicht möglich.