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Wirtschaftsrecht

OGH: Kartellverfahren – Bekämpfung eines Sachverständigengutachtens iZm Marktabgrenzung

Feststellungen aufgrund eines Sachverständigengutachtens sind nur in engen Grenzen überprüfbar; das bedeutet, dass der OGH (nur) die generelle Eignung einer bestimmten Methode zur Marktabgrenzung - wie im vorliegenden Fall die Eignung des hypothetischen Monopolistentests - überprüfen kann; hingegen ist das Ergebnis der Anwendung einer an sich geeigneten Methode einer Überprüfung durch den OGH entzogen; wenn daher der Sachverständige die rechtlich vorgezeichneten Ermittlungsgrundsätze einhält, jedoch zB seine Aussagen auf eine zu geringe Anzahl von Befragten stützt, dann handelt es sich um Fragen der Überzeugungskraft des Gutachtens und damit um Fragen der Beweiswürdigung, die der OGH nicht prüfen kann

24. 01. 2012
Gesetze: § 49 KartG 2005, § 62 KartG 2005, § 38 KartG 2005, § 52 AußStrG, § 45 AußStrG, § 66 AußStrG, § 23 KartG 2005, § 4 KartG 2005
Schlagworte: Kartellrecht, Sachverständigengutachten, Marktabgrenzung, Untersuchungsmethode, Tatfrage, Rechtsfrage, mangelhafte Beweiswürdigung, Rechtsmittel, Außerstreitverfahren, Kartellobergericht, Rekurs

GZ 16 Ok 8/10, 12.12.2011

OGH: Nach stRsp ist die Frage der Marktabgrenzung Tatfrage, soweit es dabei um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien geht; sie ist Rechtsfrage, soweit es um eine Bewertung der der Marktabgrenzung zugrunde gelegten Methode geht.

Da die Beweiswürdigung im Verfahren vor dem OGH nicht bekämpft werden kann, kommt der Abgrenzung zwischen der unzulässigen Beweisrüge und der zulässigen Mängelrüge und Rechtsrüge besondere Bedeutung zu.

Nach stRsp ist die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen eine Frage der Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Entscheidung, einem Sachverständigen nicht zu folgen sowie für die Prüfung, ob die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erforderlich war oder jemand die für die Erfüllung der Aufgabe eines Sachverständigen notwendige Fachkunde hatte. Auch die Beurteilung, ob ein verwertetes Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen stützt, dieses Gutachten erschöpfend ist, oder an den Sachverständigen weitere Fragen zu richten gewesen wären, fällt ausschließlich in den Bereich der Beweiswürdigung.

Hingegen ist die Beurteilung, ob sich ein Beweismittel abstrakt als Erkenntnisquelle eignet, keine Frage der Beweiswürdigung. Dies betrifft etwa die Frage der Tauglichkeit einer bestimmten wissenschaftlichen Untersuchungsmethode.

Im Kartellverfahren hat der OGH ausgesprochen, dass eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur insoweit möglich ist, als dabei dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen objektiv überprüfbare Gesetze sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist.

Auch im Europäischen Kartellrecht ist die Marktabgrenzung ebenso wie die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Verfahren vor dem EuG und EuGH nur eingeschränkt überprüfbar.

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