Der OGH wird auch als Kartellobergericht ausschließlich als Rechtsinstanz tätig
GZ 16 Ok 8/10, 12.12.2011
OGH: Soweit die Antragstellerin die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung bekämpft, ist ihr entgegenzuhalten, dass der OGH auch als Kartellobergericht ausschließlich als Rechtsinstanz tätig wird. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der OGH nach nunmehr stRsp nicht berufen. Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen (16 Ok 5/98 und 16 Ok 5/01) sind insoweit überholt.