Gem § 366 Abs 2 StPO iVm § 409 ZPO ist bei Privatbeteiligtenzusprüchen eine Leistungsfrist zu setzen
GZ 15 Os 171/10a, 16.03.2011
OGH: Die vom Erstgericht vorgenommenen Privatbeteiligtenzusprüche erfolgten zu Recht unter Setzung einer 14-tägigen Leistungsfrist, weil § 366 Abs 2 StPO idF BGBl I 2007/93 in Ansehung der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche im Wege des darin nunmehr enthaltenen Klammerzitats ua auf § 409 ZPO verweist, dessen Abs 1 die Bestimmung einer solchen Frist grundsätzlich vorsieht.