Das Recht der Dachtraufe gem § 489 ABGB betrifft idR die Ableitung von Oberflächenwässern eines ordnungsgemäß errichteten Daches
GZ 9 Ob 37/11y, 25.11.2011
OGH: Dass den Beklagten die Dienstbarkeit der Dachtraufe iSd § 489 ABGB zusteht, bestreiten auch die Kläger nicht. Im Übrigen kann der Umfang einer Servitut aber nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, womit im Allgemeinen keine Rechtsfrage begründet wird, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme.
Dazu ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall wechselseitige Servituten nur insoweit begründet sein können, als sie die Ableitung von Oberflächenwässern eines ordnungsgemäß errichteten Daches betreffen. Anhaltspunkte dafür, warum eine solche Servitut die Beklagten auch berechtigen sollte, Dachflächenwässer außerhalb einer funktionierenden Ableitung über Dachrinnen und Regenfallrohre auf das Grundstück der Kläger zu leiten, gehen aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor. Die Beklagten sprachen beim Erwerb des Hauses mit keinem der Nachbarn über die Ableitung der Dachwässer, diesbezüglich wurden weder wechselseitige Erlaubnisse noch Verbote erteilt. Umstände für die Annahme einer konkludenten Zustimmung der Kläger zu einer Wasserzuleitung, die durch ein unzureichend belüftetes Kaltdach und eine nicht fachgerechte Traufenanbringung am Haus der Beklagten verursacht wird, sind nicht ersichtlich. Auch liegen die Voraussetzungen für eine offenkundige Dienstbarkeit im von den Beklagten gewünschten Umfang nicht vor, weil die Kläger als Laien beim Erwerb der Liegenschaft auch bei einiger Aufmerksamkeit die Unzulänglichkeiten des Daches nicht hätten wahrnehmen müssen. Damit gehen auch die Erwägungen der Revision zu einem entsprechenden Umfang des Rechts der Dachtraufe (§ 475 Abs 1 Z 6 und 7, § 489 ABGB) sowie jene zur behördlichen Genehmigung der Reihenhausanlage samt der verschachtelten Dachflächen ins Leere.