Solange kein Prospekt veröffentlicht wurde, steht dem Anleger, der Verbraucher ist, das jederzeitige Rücktrittsrecht, und zwar unbefristet, zu
GZ 1 Ob 85/11y, 29.09.2011
OGH: Nach § 5 Abs 1 KMG können Verbraucher von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorgehende Veröffentlichung eines Prospekts oder der Angaben nach § 6 KMG (wesentliche ändernde oder ergänzende Angaben) erfolgt. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt oder die Angaben nach § 6 KMG veröffentlicht wurden (§ 5 Abs 4 KMG). Solange kein Prospekt veröffentlicht wurde, steht dem Anleger, der Verbraucher ist, das jederzeitige Rücktrittsrecht, und zwar unbefristet, zu.
Um ein Rücktrittsrecht bejahen zu können, muss demnach ein Verbrauchergeschäft vorliegen, ein die Prospektpflicht auslösendes öffentliches Angebot vorliegen, die Prospektpflicht verletzt sein und die beklagte Bank Verkäuferin der Wertpapiere gewesen sein; schließlich darf das Rücktrittsrecht nicht nach § 5 Abs 4 KMG erloschen sein.