Es muss jedem Sportler, mag er auch jugendlich sein und sich in einer Wettkampfsituation befinden, einsichtig sein, dass erhöhte Aufmerksamkeit angebracht ist, wenn man sich dem Spielfeldrand nähert; ein Veranstalter darf darauf vertrauen, dass ein Sportler auch im Wettkampf darauf achtet, wohin er mit vollem Tempo läuft
GZ 4 Ob 172/11i, 20.12.2011
OGH: Die Veranstalter von Sportwettbewerben haben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen nicht überspannt werden, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei va danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt.
Den Ausführungen des Rechtsmittels ist entgegenzuhalten, dass ein Sportler zwar nicht damit rechnen muss, innerhalb eines Spielfelds Gefahren ausgesetzt zu sein, die sich nicht durch die Ausgestaltung des Spiels an sich ergeben. Es muss aber jedem Sportler, mag er auch jugendlich sein und sich in einer Wettkampfsituation befinden, einsichtig sein, dass erhöhte Aufmerksamkeit angebracht ist, wenn man sich dem Spielfeldrand nähert. So besteht etwa auch bei in Hallen üblicherweise verwendeten Banden aus beweglichen Teilen ein erhebliches Verletzungspotential (zB durch Einklemmen); ähnliches gilt, wenn man ungebremst gegen eine glatte Wand läuft oder tritt. Ein Veranstalter darf darauf vertrauen, dass ein Sportler auch im Wettkampf darauf achtet, wohin er mit vollem Tempo läuft. Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Entscheidung 6 Ob 11/04t ist nicht einschlägig, weil dort die zur Verletzung führenden Werbetafeln nicht Bestandteil der Halle waren, sondern offenbar eigens aufgestellt worden sind.