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VwGH: Zur „bestimmungsgemäßen Verwendung" iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG

Die Verwendung von Kabel-Granulat als Reitplatzbefestigung stellt keine "nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung" iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG dar

18. 01. 2012
Gesetze: § 2 AWG
Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, Abfälle, Sammlung, Lagerung, bestimmungsgemäße Verwendung, Reitplatzbefestigung, Kabel-Granulat

GZ 2009/07/0162, 15.09.2011

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Bf geltend, die belangte Behörde habe dem verwendeten Kabel-Granulat zutreffend die subjektive Abfalleigenschaft abgesprochen, jedoch zu Unrecht die objektive Abfalleigenschaft zugesprochen. In den letzten 15 Jahren seien "zahlreiche Reitplätze in Österreich und Deutschland" mit dem Kabel-Granulat ausgestattet worden; dieses stehe daher in einer bestimmungsgemäßen Verwendung.

VwGH: Mit diesem allgemein gebliebenen Vorbringen nimmt der Bf auf die Bestimmung des § 2 Abs 3 Z 2 AWG Bezug, der zufolge eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall so lange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich ist, als eine Sache in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Den Ausführungen des Bf kann nicht gefolgt werden. Dass die Verwendung von Kabel-Granulat als Reitplatzbefestigung keine "nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung" darstellt, hat die belangte Behörde zu Recht angenommen. Vom Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist daher nicht auszugehen.

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