Home

Arbeitsrecht

VwGH: Verjährung gem § 13b GehG

Bloße Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches unterbrechen nicht die Verjährung

18. 01. 2012
Gesetze: § 13b GehG
Schlagworte: Gehaltsrecht, Verjährung, Unterbrechung, bloße Vorbereitungshandlungen

GZ 2011/12/0005, 23.11.2011

VwGH: Zwar wird der Unterbrechungsgrund des § 13b Abs 4 GehG schon durch ein formloses Ansuchen auf "Zuerkennung" einer Verwendungszulage verwirklicht, ohne dass der Beamte gehalten wäre, seinen Anspruch etwa durch gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung weiter zu verfolgen; der in Rede stehenden Eingabe der Bf ist freilich nicht einmal ein solches Begehren (oder ein Zahlungsbegehren) zu entnehmen. Begehrt wird vielmehr ausschließlich eine behördliche Auskunft (Aufklärung). Ein solches Begehren könnte daher bloß der Vorbereitung der späteren Geltendmachung eines Anspruches dienen; bloße Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches unterbrechen aber die Verjährung nicht.

Auch in der klagsweisen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zivilrechtsweg kann keine "Geltendmachung im Verwaltungsverfahren" im Verständnis des § 13b Abs 4 GehG erblickt werden.

Freilich kann die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnen, wenn dem Beamten eine Geltendmachung von Ansprüchen überhaupt objektiv möglich war, was voraussetzt, dass ihr kein rechtliches Hindernis entgegensteht.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at