Es ist Sache des Antragstellers, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang seines Studiums
GZ 2007/10/0112, 13.05.2011
VwGH: Die vom Bf geltend gemachte krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit seines Vaters kommt grundsätzlich als wichtiger Grund iSd des § 19 Abs 2 Z 3 StudFG, der die Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 19 Abs 1 StudFG rechtfertigen kann, in Betracht. Maßgeblich für die Verlängerung der Anspruchsdauer ist allerdings nicht nur, dass ein derartiger wichtiger Grund gegeben ist, sondern auch, dass dieser Umstand die Studienzeitüberschreitung im Wesentlichen verursacht hat und während der Anspruchsdauer eingetreten ist.
Dabei ist zu beachten, dass es Sache des Antragstellers ist, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang seines Studiums; ihn trifft somit bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Behauptungs- und Beweislast.
Der Bf ist allerdings dieser Verpflichtung zur konkreten Darlegung des Einflusses der Pflegebedürftigkeit seines Vaters auf seinen Studienfortgang nicht ausreichend nachgekommen:
So hat er zu seinem Antrag vom 16. Mai 2006 im Wesentlichen vorgebracht, Antragsgrund sei - "wie beim letzten Antrag" - die sich stark verschlimmernde Krankheit seines Vaters und der Pflegeaufwand für dessen Betreuung; weiters habe er seinen Vater bei zwei langwierigen Prozessen gegen die Pensionsversicherungsanstalt "sowohl pflegend als auch rechtlich" unterstützen müssen. Wegen dieser Ereignisse habe sich eine Beeinträchtigung des Studienerfolges "in der Dauer von Ende Feber 2000 bis Jänner 2006" ergeben.
Auch im weiteren Verwaltungsverfahren hat der Bf nie präzisiert, durch welche von ihm erbrachten Betreuungsleistungen er wann an der zügigen Verfolgung seiner (rechtswissenschaftlichen) Studien gehindert gewesen sei. Selbst in der Beschwerde bringt er im Wesentlichen lediglich vor, er habe für seinen Vater, dessen Pflegebedürftigkeit 120 Stunden pro Monat betrage, "umfangreiche Pflegeleistungen" erbracht.
Wenn die belangte Behörde mit Blick auf das bloß allgemein gehaltene und nicht konkretisierte Vorbringen des Bf im Administrativverfahren die Kausalität der Pflegebedürftigkeit des Vaters für die Verzögerung des Studiums verneint hat, so ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.