Der Anspruch des Bf auf Leistungen gegenüber Einrichtungen der (hier: Stmk) Rechtsanwaltskammer erfüllt keine der Voraussetzungen der §§ 33a Abs 1, 33b Abs 1 BSVG, weil es sich hiebei um Vorsorgen mit privatrechtlicher Anspruchsgrundlage handelt
GZ 2011/08/0332, 16.11.2011
Der Bf ist Rechtsanwalt und bewirtschaftet seit dem 4. März 2008 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr.
Der Bf bringt vor, er habe in Anbetracht seiner Mehrfachversicherung eine Begrenzung der Beitragsleistung mit der Höchstbeitragsgrundlage angestrebt. Nach § 5 GSVG habe der Gesetzgeber der Berufsgruppe der Rechtsanwälte das Recht eingeräumt, aus dem System der gesetzlichen Sozialversicherung hinaus zu optieren unter der Voraussetzung, dass die an sich im GSVG pflichtversicherten Selbständigen Anspruch auf Leistungen erhielten, die den Leistungen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest gleichwertig seien. Von diesem Optionsrecht habe die Stmk Rechtsanwaltskammer, der der Bf angehöre, Gebrauch gemacht. Auf Grund seiner Kammerzugehörigkeit sei er davon mitumfasst. Die ihn treffende Pflichtversicherung auf Grund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt erfolge auf der Grundlage der Regelungen des GSVG, woraus sich schon die unmittelbare Anwendungsmöglichkeit der §§ 33a und 33b BSVG ergebe. § 33a BSVG stelle auf die Pflichtversicherung ua nach dem GSVG ab, § 33b BSVG stelle überhaupt generell auf eine Pflichtversicherung nach "einem Bundesgesetz" ab. Abgesehen von der unmittelbaren Bezugnahme auf das GSVG könne kein Zweifel daran bestehen, dass die ihn treffende Pflichtversicherung als Rechtsanwalt auf bundesgesetzlichen Vorschriften beruhe. Würde man in der Gruppenkrankenversicherung der Stmk Rechtsanwaltskammer keine adäquate Vorsorgeeinrichtung iSd § 5 GSVG erblicken, so würde es im gegenständlichen Fall zu einer besonderen Art der Mehrfachversicherung kommen mit einer sachlich nicht zu rechtfertigenden gravierenden Schlechterstellung im Hinblick auf andere Vergleichsgruppen im ASVG, GSVG oder B-KUVG. Eine derartige Ungleichbehandlung könne dem Gesetz nicht unterstellt werden. Wie auch anderen Mehrfachversicherten auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften müsse auch dem Bf die Begrenzung seiner Beitragsleistungen zustehen. Im Übrigen habe er niemals eingeräumt, dass eine direkte Anwendung der §§ 33a und 33 b BSVG nicht möglich sei.
VwGH: Der Bf bestreitet nicht, gem § 5 Abs 1 Z 1 GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen zu sein und auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (der Stmk Rechtsanwaltskammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG für die Kranken- und Pensionsversicherung Anspruch auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung zu haben. Darüber hinaus ist er pflichtversichert nach dem BSVG.
Die Festsetzung einer vorläufigen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung bzw in der Krankenversicherung nach dem BSVG hat zur Voraussetzung, dass der nach dem BSVG Pflichtversicherte auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und (oder) nach dem GSVG (§ 33a Abs 1 BSVG) bzw die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem "anderen Bundesgesetz" begründen (§ 33b Abs 1 BSVG). Der Anspruch des Bf auf Leistungen gegenüber Einrichtungen der Stmk Rechtsanwaltskammer erfüllt keine dieser Voraussetzungen, weil es sich hiebei um Vorsorgen mit privatrechtlicher Anspruchsgrundlage handelt. Der Bf wird damit nicht anders behandelt als andere Versicherte, die freiberuflich tätig sind und deren gesetzliche berufliche Vertretung von der Möglichkeit des Hinausoptierens aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gem § 5 GSVG Gebrauch gemacht hat. Mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind, ist der Bf nicht vergleichbar.
Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen. Es gibt aber auch kein Verfassungsgebot, im Fall einer Mehrfachversicherung auf Grund mehrerer Beschäftigungen die Beiträge wechselseitig anzurechnen.