Es ist aufgrund des Wortlautes des § 4 Z 1 TSchG nicht ersichtlich, dass eine "auf Dauer angelegte Übernahme der Aufsicht und Betreuung eines Tieres im eigenen Interesse" erforderlich wäre
GZ 2008/02/0379, 16.12.2011
VwGH: Insoweit der Bf meint, das TSchG sei deshalb nicht anwendbar, weil die zum Verkauf bereit gehaltenen Lebendhummer nur kurzfristig gehalten würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach § 4 Z 1 TSchG Halter jene Person ist, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat, wobei das Gesetz auch die kurzfristige ("vorübergehende") Verantwortung für ein Tier ausdrücklich erwähnt.