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Verfahrensrecht

VwGH: § 52 AVG – Amtssachverständige, nichtamtliche Sachverständige, Privatgutachter und mangelhaft begründetes Gutachten

Wenn ein mangelhaft begründetes Gutachten eines Amtssachverständigen nicht als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung, ob ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, ausreicht, ist es erforderlich, zur Klärung der unzureichend beantworteten Fachfragen die sachverständigen Entscheidungsgrundlagen gem § 52 AVG zu ergänzen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen einzuholen

18. 01. 2012
Gesetze: § 52 AVG, § 45 Abs 2 AVG, § 37 AVG
Schlagworte: Amtssachverständige, nichtamtliche Sachverständige, Privatgutachter, mangelhaft begründetes Gutachten, Ermittlungsverfahren

GZ 2010/10/0009, 24.10.2011

VwGH: Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, sind gem § 52 Abs 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde gem § 52 Abs 2 AVG ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, so kann die Behörde gem § 52 Abs 3 AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist.

Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) herangezogen, sondern andere Sachverständige ("Privatgutachter"), deren Aussagen von einer Partei des Verfahrens vorgelegt wurden, so sind diese Aussagen, wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, einer Überprüfung durch Sachverständige iSd § 52 AVG zu unterziehen; gegebenenfalls ist dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen iSd § 52 AVG notwendig.

Die belangte Behörde hat die Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen als zu allgemein erachtet; diese nähmen auf die konkrete Situation und Ausgestaltung des Gebäudes der mitbeteiligten Partei keine Rücksicht. Entsprechende Ausführungen enthalte jedoch das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Privatgutachten, das sich überdies mit den "eigenen Wahrnehmungen" der Behörde decke; dieses sei daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Nun ist die belangte Behörde zwar zu Recht der Auffassung, dass ein - gegebenenfalls - mangelhaftes Gutachten eines Amtssachverständigen keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung darstellt, ob ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. In einem solchen Fall ist es allerdings erforderlich, zur Klärung der unzureichend beantworteten Fachfragen die sachverständigen Entscheidungsgrundlagen zu ergänzen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen iSd § 52 AVG einzuholen.

Dies hat die belangte Behörde nicht getan. Vielmehr ist sie auf Grund des von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Privatgutachtens ohne weitere Befassung von Sachverständigen iSd § 52 AVG zur Auffassung gelangt, das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei werde "das Landschaftsbild im betroffenen wahrnehmbaren Ausschnitt nicht so verändern, dass dieses hässlich oder unansehnlich wird".

Der in dieser Frage ausschließlich auf das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Privatgutachten gestützten Begründung des angefochtenen Bescheides - konkrete "eigene Wahrnehmungen" der Behörde und daraus fachkundig gewonnene Ergebnisse sind weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen - fehlt daher ein wesentlicher Ermittlungsschritt für die Beurteilung, in Ansehung einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes lägen keine Versagungsgründe vor.

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