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Verfahrensrecht

OGH: § 505 Abs 4 ZPO – zur außerordentlichen Revision

Der OGH hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden

17. 01. 2012
Gesetze: § 505 Abs 4 ZPO, § 506 Abs 1 Z 5 ZPO
Schlagworte: Außerordentliche Revision, Revisionsschrift, Gründe

GZ 8 Ob 63/11i, 20.12.2011

OGH: Der OGH hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden; andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen.

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