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Wirtschaftsrecht

OGH: Zwangsstrafen – fehlende finanzielle Mittel für die Betrauung eines Dritten mit der Erstellung eines Jahresabschlusses als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 283 UGB?

Jedenfalls solange die Gesellschaft als werbendes Unternehmen geführt wird, ist der Gesellschaft und ihren Organen der Einwand der Unmöglichkeit der Bilanzerstellung infolge Vermögenslosigkeit abgeschnitten

17. 01. 2012
Gesetze: § 283 UGB, § 277 UGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Zwangsstrafenverfahren, Offenlegung, Zwangsstrafverfügung, Vermögenslosigkeit, Bilanzerstellung, werbendes Unternehmen

GZ 6 Ob 256/11g, 21.12.2011

OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass einem Insolvenzverwalter, der das Unternehmen als werbendes Unternehmen fortführe, der Einwand der Unmöglichkeit infolge Masseunzulänglichkeit abgeschnitten ist.

Gleiches muss aber auch für den Vorstand bzw Geschäftsführer einer Gesellschaft gelten: Jedenfalls solange die Gesellschaft als werbendes Unternehmen geführt wird, ist der Gesellschaft und ihren Organen der Einwand der Unmöglichkeit der Bilanzerstellung infolge Vermögenslosigkeit abgeschnitten. Vielmehr besteht gerade in einem derartigen Fall, wo ein Unternehmen, das angeblich sogar Schwierigkeiten hat, die Erstellung des Jahresabschlusses zu finanzieren, weiter am Markt als werbendes Unternehmen auftritt, sogar ein besonderes Informationsinteresse der Gläubiger und allfälliger Dritter. Der Verweis auf für die Zukunft befürchtete Zollnachforderungen geht im Übrigen schon deshalb ins Leere, weil die gesetzlichen Offenlegungspflichten keineswegs gegenüber anderen - im vorliegenden Fall noch dazu erst für die Zukunft befürchteten - Verbindlichkeiten nachrangig sind.

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