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Zivilrecht

OGH: § 140 ABGB – zur Frage, inwieweit eine Einkommensverlagerung durch Gutschrift von tatsächlich erbrachten Mehrdienstleistungen auf ein Zeitkonto gem § 61 Abs 13 GehG Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage hat

Dient die Vorgangsweise des Unterhaltspflichtigen nach § 61 Abs 13 und Abs 14 GehG nicht seinem aktuellen persönlichen Erholungs- bzw Freizeitbedürfnis, ist das Einkommen zugrunde zu legen, dass der vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht

17. 01. 2012
Gesetze: § 140 ABGB, § 61 GehG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Gehaltsrecht, Lehrer, Vergütung für Mehrdienstleistung, Zeitkonto, Teilgutschrift, Einkommensverlagerung, aktuelles persönliches Erholungs- bzw Freizeitbedürfnis, Anspannungsgrundsatz

GZ 10 Ob 96/11g, 06.12.2011

Der mit 750 EUR vorgenommenen Bemessung des Unterhaltsbeitrags lag ein Einkommen des Vaters von 4.530 EUR monatlich zugrunde. Vom 1. 9. 2010 bis 28. 2. 2011 erzielte er ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 3.324,87 EUR. Im vorangehenden Schuljahr hatte er jedoch von September 2009 bis Februar 2010 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 4.824,88 EUR erhalten.Die Einkommensreduktion ist darauf zurückzuführen, dass Dauermehrdienstleistungen (BS-Unterrichts-MLE), die im Unterrichtsjahr 2010/2011 mit einer Vergütung gem § 61 Abs 2 GehG 1956 abzugelten waren, über seinen Antrag einem Zeitkonto gutgeschrieben werden.

OGH: Aus der Rsp, wonach es dem Unterhaltspflichtigen im Grundsätzlichen jedenfalls solange unbenommen bleiben muss, als der angemessene Unterhalt seines Kindes durch die zuerkannte Leistung erheblich über dem Durchschnittsbedarf gedeckt wird, zur Befriedigung seines persönlichen Erholungs- bzw Freizeitbedürfnisses Zeitausgleich anstelle eines Überstundenentgelts zu wählen, kann der Rechtsmittelwerber für sich nichts ableiten. Wenngleich das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht einen angemessenen Gestaltungsspielraum bei der Befriedigung seiner eigenen Lebensinteressen verwehrt, auch wenn eine derartige Selbstverwirklichung einer sonst bis zur Luxusgrenze möglichen Unterhaltsmaximierung entgegensteht, lässt sich für den Rechtsmittelwerber daraus nichts gewinnen. Im zu entscheidenden Fall dient die Vorgangsweise des Vaters nach § 61 Abs 13 und Abs 14 GehG nicht seinem aktuellen persönlichen Erholungs- bzw Freizeitbedürfnis (der Zeitausgleich kann erst frühestens in sechs Jahren (ab seinem 50. Lebensjahr) konsumiert werden). Hinzu kommt, dass nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten nach Maßgabe des § 61 Abs 18 GehG zu vergüten sind. Auch insofern kann der Unterhaltspflichtige sein Einkommen zeitlich verlagern.

Im Übrigen hat der OGH die Auffassung gebilligt, dass ein Vater, der als Lehrer die gesetzliche Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, auf das fiktive Einkommen bei Vollbeschäftigung angespannt werden kann.

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