Den Werkbesteller trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, als er sich nicht einfach auf den Standpunkt zurückziehen darf, die Rechnungslegungspflicht sei noch nicht erfüllt, weil die Rechnungslegungsvorschriften nicht eingehalten worden seien; vielmehr hat er - wie er dies auch im Fall einer außerprozessualen Überprüfung der Angemessenheit des abgerechneten Werklohns tun müsste - die Abrechnungsfehler und die angeblichen Berechnungsfehler kurz und vollständig darzulegen
GZ 8 Ob 114/11i, 22.11.2011
OGH: Ausgehend von den Vertragsgrundlagen wurde zwischen der Gemeinschuldnerin und der Erstbeklagten ein Werkvertrag in Form eines sog Einheitspreisvertrags geschlossen. Dies bedeutet, dass die Höhe des Werklohns vom „Aufmass“ abhängig war. Wird das Aufmass nicht gemeinsam ermittelt, so hat grundsätzlich der Unternehmer den Leistungsumfang nachzuweisen.
Ist die Höhe des Entgelts für den Besteller bei Übernahme des Werks nicht klar bestimmt, so tritt Fälligkeit des Werklohns im Allgemeinen erst mit Übermittlung einer detaillierten und nachvollziehbaren Abrechnung. In diesen Fällen ist die Fälligkeit des Werklohns mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft. Grundsätzlich steht also die Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften der Fälligkeit des Werklohns entgegen.
Der Einwand der mangelnden Fälligkeit ist nach der Rsp jedoch unbeachtlich, wenn - bei fehlerhafter Abrechnung oder bei entsprechenden Behauptungen zu objektiv verständlichen Abrechnungsschwierigkeiten - der Rechnungslegungspflichtige die Abrechnungsmängel im Zuge des Rechtsstreits über seine Entgeltansprüche behebt. Ist also bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eine hinlängliche Erläuterung und Klärung aller offenen Probleme der Abrechnung erfolgt, so ist von der Fälligkeit der abgerechneten Leistungen auszugehen. Die Klarstellung kann auch durch die Einholung von Sachverständigengutachten erfolgen. Erklärt in diesem Fall der abrechnungspflichtige Kläger, die Verfahrensergebnisse als Grundlage seiner Entgeltansprüche gegen sich gelten zu lassen, so hat er damit seine Rechnungslegungspflicht erfüllt.
Zur Behebung der konkreten Abrechnungsmängel bedarf es vorab einer genauen Feststellung darüber. Die Beklagten trifft in dieser Hinsicht insoweit eine Mitwirkungspflicht, als sie sich nicht einfach auf den Standpunkt zurückziehen dürfen, die Rechnungslegungspflicht sei noch nicht erfüllt, weil die Rechnungslegungsvorschriften nicht eingehalten worden seien. Vielmehr haben sie - wie sie dies auch im Fall einer außerprozessualen Überprüfung der Angemessenheit des abgerechneten Werklohns tun müssten - die Abrechnungsfehler und die angeblichen Berechnungsfehler kurz und vollständig darzulegen.
Der Zweck einer ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren Rechnungslegung einschließlich der Vorlage prüffähiger Unterlagen besteht darin, dem Besteller die Überprüfung des vom Unternehmer begehrten Entgelts zu ermöglichen. Die mit den vereinbarten Rechnungslegungsvorschriften vorgesehenen Formalismen sollen eine zuverlässige und rasche Klärung der Entgeltansprüche ermöglichen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind sie aber nicht Selbstzweck.
Im Anlassfall wird der Umstand, dass die drei (Teil-)Schlussrechnungen mit Formmängel behaftet waren, zumal Aufmassblätter als „prüffähige Unterlagen“ fehlten, von der Klägerin nicht bestritten.
Die Beklagten weisen an sich zutreffend darauf hin, dass die Klägerin den Leistungsumfang nachzuweisen habe. Sie übersehen aber, dass dieser Nachweis nach den dargestellten Grundsätzen auch im vorliegenden Abrechnungsprozess erbracht werden kann.
Das Erstgericht ist nicht im Recht, wenn es der Klägerin ein ungenügendes Vorbringen vorwirft. Die Klägerin hat sich auf die 99,9%ige Fertigstellung der Arbeiten und auf die von ihr ausgestellten (Teil-)Schlussrechnungen berufen. Darin ist auch die Behauptung enthalten, dass die verrechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden seien. Zudem hat die Klägerin ihre Abrechnungsschwierigkeiten konkret dargelegt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin keineswegs gehalten, die dargestellte Mitwirkungspflicht der Beklagten zur Abrechnung der erbrachten Leistungen gesondert gerichtlich geltend zu machen. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auch nicht auf das Betreten der Baustelle zu Abrechnungszwecken, sondern auf die dargestellte Mitwirkung im Rahmen des Abrechnungsprozesses. Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts macht die Klägerin auch nicht Teilrechnungen, sondern (Teil-)Schlussrechnungen geltend.
Die Beklagten können sich auch nicht etwa darauf berufen, dass eine formelle Übernahme der Installationsarbeiten nicht stattgefunden habe. Richtig ist zwar, dass die Abrechnung und damit die Fälligkeit des Werklohns grundsätzlich die Übergabe und damit die Vollendung des Werks voraussetzt. Bei Unterbleiben des Werks iSd § 1168 Abs 1 ABGB wird der Entgeltanspruch aber fällig, sobald endgültig feststeht, dass das Werk nicht ausgeführt wird. Sofortiger Fälligkeitseintritt ist anzunehmen, wenn das endgültige Unterbleiben evident ist oder zumindest für den Besteller, insbesondere etwa bei Abbestellung des Werks, feststeht. Sonst ist aus Klarstellungsgründen eine Fälligstellung durch Einmahnung gem § 1417 ABGB erforderlich.
Im Anlassfall mussten die Beklagten ausgehend von ihrem Vorbringen, wonach die Gemeinschuldnerin die Baustelle ohne nähere Begründung verlassen und die Arbeiten eingestellt habe, davon ausgehen, dass die ausständigen Arbeiten nicht mehr ausgeführt werden. Dies gilt umso mehr für die Zeit ab Kenntnisnahme der Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens. So wie die Beklagten geht im Übrigen auch die Klägerin nach ihrem Vorbringen davon aus, dass eine weitere Ausführung der Arbeiten, einschließlich allfälliger Verbesserungen, nicht mehr stattfindet. Dementsprechend stützt sie die geltend gemachten Ansprüche auf (Teil-)Schlussrechnungen und behauptet, dass weitere Arbeitsleistungen durch die Beklagten vereitelt worden seien.
Insgesamt ergibt sich, dass im Anlassfall die Fälligkeit der abgerechneten und erbrachten Leistungen unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Rechnungslegung gegeben ist. Mit Rücksicht auf die Abrechnungsschwierigkeiten der Klägerin kann die Überprüfung der Abrechnung auch im vorliegenden Prozess erfolgen. Die Beklagten können sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass die Rechnungslegungsvorschriften nicht eingehalten worden seien.
Anhand der getroffenen Feststellungen ist eine abschließende Beurteilung der Rechtssache nicht möglich. Insbesondere liegen keine geeigneten Feststellungen zu den konkreten Abrechnungsmängeln vor; ebenso wenig hat eine Beweisaufnahme zur Behebung derselben stattgefunden. In dieser Hinsicht wird zunächst den Beklagten Gelegenheit zu geben sein, ausgehend von den schon vorgelegten Abrechnungsunterlagen konkrete Abrechnungsmängel und Berechnungsfehler geltend zu machen. In der Folge ist der Klägerin Gelegenheit zu geben, die Mängel ihrer Schlussabrechnungen durch Beiziehung eines Sachverständigen zu beheben.