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Zivilrecht

OGH: Haftung des Tierhalters gem § 1320 ABGB

Stets hat der Tierhalter die Einhaltung der objektiv erforderlichen Sorgfalt bei der Verwahrung und Haltung der Tiere zu beweisen; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten

17. 01. 2012
Gesetze: § 1320 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung des Tierhalters, Wildpark, Verwahrung und Haltung, objektiv erforderliche Sorgfalt

GZ 5 Ob 224/11v, 13.12.2011

Die Klägerin besuchte den vom Beklagten betriebenen Wildpark und durchwanderte dabei ein Rotwildgehege. An den Eingängen zum Gehege sind Verbotsschilder mit der Aufschrift „Wildtiere sind keine Streicheltiere - Füttern strengstens verboten“ angebracht. Ungeachtet dieser Verbotsschilder waren die Wildtiere bereits über einen längeren Zeitraum immer wieder von einzelnen Besuchern gefüttert worden, wodurch es zu einer ungewollten „Futterdressur“ kam. Eine solche bewirkt, dass sich die Wildtiere, obwohl sie an und für sich Fluchttiere sind, den Besuchern annähern können.

In einem Abstand von ca 15 m vor der Klägerin fütterte eine weitere Besucherin des Geheges einen etwa vierjährigen Zwölfender Rothirsch. Als deren Futter aufgebraucht war, begab sich der Hirsch in Richtung Klägerin, die ein von ihr an der Kassa des Tierparks erworbenes Futtersäckchen mit sich führte und fallen ließ. Als der Hirsch das Futter aufnehmen wollte, hob er wegen einer Störung ruckartig sein Haupt und verletzte dabei die Klägerin mit seinem Geweih schwer.

OGH: Der Beklagte ist als Betreiber eines Tierparks Tierhalter gem § 1320 ABGB hinsichtlich der in den Gehegen lebenden Tiere. Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, hängt nach stRsp von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung und eine Abwägung der betroffenen Interessen.

Die Haftung des Tierhalters ist grundsätzlich eine Verschuldens- und keine Erfolgshaftung. Anerkannt ist, dass die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Sind dem Tierhalter jedoch Eigenschaften eines Tieres bekannt oder hätten sie ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, die zu einer Gefahrenquelle werden können, wie etwa nervöse Reaktionen, unberechenbares Verhalten, Unfolgsamkeit und dergleichen, hat er auch für die Unterlassung der in Anbetracht dieser besonderen Eigenschaften erforderlichen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen einzustehen. Stets hat der Tierhalter die Einhaltung der objektiv erforderlichen Sorgfalt bei der Verwahrung und Haltung der Tiere zu beweisen. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten.

Der Revisionswerber stellt nicht in Abrede, dass er in Kenntnis davon war, dass Besucher des Geheges das Rotwild entgegen dem ausdrücklichen Verbot immer wieder fütterten. Damit hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit aber auch bekannt sein müssen, dass es zu der festgestellten „Futterdressur“ und damit zur Annäherung des Wildes an die Besucher des Geheges kam. Der Beklagte bestreitet auch gar nicht, dass es zu besonderen Gefahrensituationen für Besucher und deren körperlicher Unversehrtheit als dem anerkannt höchsten Gut kommen kann, denen sich Wildtiere - wie im vorliegenden Fall ein geweihbewehrter Hirsch - wegen der Verlockung mit Futter annähern. Letztlich sollte ja gerade das vom Beklagten erlassene Fütterungsverbot einer solchen Gefahr Rechnung tragen. Dennoch hat er in Kenntnis von Verstößen gegen das Verbot der Futtergabe keine Vorkehrungen getroffen, die einer solchen Gefährdung entgegenwirkten. Es begründet daher keine aus Gründen der Rechtssicherheit im Einzelfall aufzugreifende Überspannung der den Tierhalter treffenden Pflichten, wenn das Berufungsgericht die Verwahrung der von der „Futterdressur“ betroffenen Wildtiere in einem für Besucher nicht zugänglichen Gehege fordert, um Gefahren für deren körperliche Sicherheit hintanzuhalten. Dem Argument der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit einer solchen Vorkehrung ist entgegenzuhalten, dass wirtschaftliche Interessen im Verhältnis zur körperlichen Unversehrtheit von Tierparkbesuchern jedenfalls zurückzustehen haben. In Kenntnis der Übertretungen ist dem Beklagten auch eine strengere Kontrolle des Fütterungsverbots durchaus zumutbar, zumal die Gefahr einer „Futterdressur“ durch den Verkauf von Futtersäckchen zusätzlich gefördert wird.

Auch in der Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin liegt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf den Text des Verbotsschilds verweist, übersieht er, dass die Klägerin ohnedies nicht gegen das Fütterungsverbot verstoßen hat.

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