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Arbeitsrecht

VwGH: Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln gem § 43 Arbeitsmittelverordnung – Schutzeinrichtungen iSd Abs 3

Unbeachtlich ist, ob die Person, die das Gerät bedient, geschult ist und im Rahmen der Schulung angewiesen wird, nicht in die Maschine zu greifen

11. 01. 2012
Gesetze: § 43 AM-VO, § 130 ASchG, § 9 VStG, § 5VStG
Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln, Schutzeinrichtungen, Einhausung, Kontrollsystem

GZ 2011/02/0322, 18.11.2011

Der Bf bringt vor, ihm sei kein fahrlässiges Handeln anzulasten, die gegenständliche Maschine entspreche dem Stand der Technik und Anforderungen dürften nicht überspannt werden (also über den Stand der Technik hinausgehen). Es seien Schulungen und Sicherheitsunterweisungen der Arbeitnehmer sowie sicherheitstechnische Überprüfungen durchgeführt worden. Das Vorliegen eines Kontrollsystems entlaste den Bf; auch gebe es Sicherheitsfachkräfte. Der Vorfall, der zur Verletzung einer Arbeitnehmerin geführt habe, sei ein schicksalhaftes Ereignis; eine mangelhafte Wartung werde nicht unterstellt.

VwGH: Wird eine Gefahrenstelle (im Beschwerdefall der Fräskopf) nicht gesichert, wird § 43 Abs 3 AM-VO übertreten. Im Beschwerdefall konnte mangels erforderlicher "Einhausung" in den Gefahrenbereich hineingegriffen werden. Dabei ist unbeachtlich, ob die Person, die das Gerät bedient, geschult ist und im Rahmen der Schulung angewiesen wird, nicht in die Maschine zu greifen. Nach der Rsp ist es nämlich unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" nicht ausreichend, auf die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen zu verweisen.

Die Beschwerde lässt nicht erkennen, dass die Annahme einer ungesicherten Gefahrenstelle unzutreffend wäre. Vielmehr verkennt der Bf offensichtlich die Rechtslage, wenn er meint, dass eine Sicherung der Gefahrenstelle entbehrlich werde, wenn Mitarbeiter entsprechend geschult oder angewiesen würden.

Die gegenständliche Maschine sei bisher - so führt die Beschwerde weiter aus - vom Arbeitsinspektorat nie beanstandet worden.

Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass dies im gegebenen Zusammenhang nicht relevant ist. Abgesehen davon ist eine Beanstandung durch das Arbeitsinspektorat nicht Voraussetzung für eine Bestrafung.

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