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Sozialrecht

VwGH: Geschäftsführende Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert sind

Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein (und besteht daher auch), ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte

11. 01. 2012
Gesetze: § 2 GSVG, § 4 ASVG
Schlagworte: Allgemeines / gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Krankenversicherung, Pensionsversicherung, geschäftsführende Gesellschafter

GZ 2009/08/0043, 19.10.2011

VwGH: Geschäftsführende Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert sind. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein (und besteht daher auch), ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Daher genügt es nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG bereits, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen.

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