Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage iSd § 38 AVG
GZ 2009/08/0043, 19.10.2011
Gegenstand des Verfahrens sind die dem Bf gem § 27 GSVG und § 74 Abs 1 ASVG vorgeschriebenen Beiträge in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung. Mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheids der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 12. Februar 2008 wurden dem Bf näher angeführte Beiträge im Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 30. Juni 2001 vorgeschrieben; über das Bestehen der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG wurde nicht abgesprochen.
VwGH: Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage iSd § 38 AVG.
Da der Bf bereits in seinem Einspruch die Auffassung vertreten hatte, dass eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG nicht vorliege, da er zwar Geschäftsführer und Gesellschafter der M.-GmbH gewesen sei, sein Anteil am Gesellschaftskapital aber weniger als 25 % betragen habe, war die Erfüllung des Pflichtversicherungstatbestands nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG daher von der belangten Behörde als Vorfrage zu beurteilen.