Ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: in diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen
GZ 2009/08/0043, 19.10.2011
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache jedenfalls dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: In diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen.