§ 8 GrStG stellt nicht darauf ab, ob die land- und forstwirtschaftliche Nutzung den Hauptzweck bildet
GZ 2008/16/0128, 16.12.2010
Die Parteien des Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der Grundbesitz der bf Partei, für welchen mit Bescheid des Finanzamtes ein Einheitswert als forstwirtschaftlicher Betrieb festgestellt wurde, als Truppenübungsplatz für militärische Zwecke genutzt wird. Strittig ist, ob für diesen Grundbesitz zu Recht ein Grundsteuermessbetrag festgesetzt wurde.
Die bf Partei vertritt die Auffassung, im Beschwerdefall sei die Grundsteuerbefreiung nach § 2 Z 1 lit a GrStG anzuwenden und begründet dies damit, dass die forstwirtschaftliche Nutzung keinesfalls den Hauptzweck der Widmung des Grundbesitzes bilde. Vielmehr diene der Grundbesitz in erster Linie als Übungsfläche, auf welcher ein Kampfeinsatz unter möglichst realistischen Bedingungen erprobt werden könne. Dazu müsse das Gelände insbesondere dem mitteleuropäischen Landschaftsbild entsprechen.
VwGH: Damit verkennt die bf Partei aber, dass nach § 8 GrStG land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz - abgesehen von den in Abs 2 genannten Fällen - auch dann als steuerpflichtig zu behandeln ist, wenn er einem der in § 2 bezeichneten Zwecke unmittelbar dient. Diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, ob die land- und forstwirtschaftliche Nutzung den Hauptzweck bildet.
Aus der Bestimmung des § 4 Abs 3 GrStG ergibt sich nämlich, dass bei gemischt genutztem Grundbesitz, bei dem eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke nicht möglich ist, zunächst zu prüfen ist, ob der begünstigte Zweck überwiegt. Überwiegt zwar der steuerbegünstigte Zweck, wird der Grundbesitz aber land- und forstwirtschaftlich genutzt, so kommt - abgesehen von den im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen nach § 8 Abs 2 GrStG - eine Steuerbefreiung nicht zur Anwendung.
Die von der bf Partei gewünschte Deutung, dass es bei der Bestimmung des § 8 Abs 1 GrStG auf ein Überwiegen der hoheitlichen Nutzung ankäme, würde hingegen dazu führen, dass dieser Bestimmung kein Anwendungsbereich mehr zukäme.
Daraus ergibt, sich dass auch forstwirtschaftlich genutzte Truppenübungsplätze der Grundsteuerpflicht unterliegen, auch wenn sie hoheitlich genützt werden.