Mangels Informationen ist bei der Schätzung der Einkommensverhältnisse von einem Durchschnittseinkommen auszugehen
GZ 2011/02/0322, 18.11.2011
Der Bf erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass keine Erhebungen zu seiner Einkommenssituation durchgeführt worden seien, und rügt die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Strafbemessung anhand eines nicht bezifferten Durchschnittseinkommens.
VwGH: Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerde nicht hinreichend darlegt, wieso die Schätzung der Einkommensverhältnisse - bei welcher mangels Informationen von einem Durchschnittseinkommen auszugehen ist - unzulässig gewesen wäre. Insbesondere ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass der Bf seine Einkommensverhältnisse dargelegt hätte und dass die von der belangten Behörde angenommenen Verhältnisse einer solchen Darstellung widersprochen hätten.