Nach stRsp sind die tragenden Gründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bindend
GZ 2011/05/0120, 06.09.2011
VwGH: Nach ständiger hg Judikatur sind die tragenden Gründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bindend. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestätigung des Spruchabschnitts 1 des Berufungsbescheides, welcher infolge eines rechtskräftigen aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides und in Beachtung der Bindung an diesen ergangen war, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.