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Verfahrensrecht

VwGH: Akteneinsicht gem § 17 AVG iZm rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren?

Auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens können sich auf § 17 AVG berufen, sofern die Kenntnis vom Inhalt der Akten für die Rechtsverfolgung von Bedeutung ist

11. 01. 2012
Gesetze: § 17 AVG
Schlagworte: Akteneinsicht, rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren

GZ 2011/05/0120, 06.09.2011

VwGH: Nach der Rsp des VwGH können sich auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf § 17 AVG berufen, sofern die Kenntnis vom Inhalt der Akten für die Rechtsverfolgung von Bedeutung ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die Akteneinsicht im konkreten Fall den Zweck verfolgt, diese rechtskräftig abgeschlossene - und nicht eine andere - Sache zu betreiben. Daher steht die Akteneinsicht den Parteien etwa auch wegen allfälliger Stellung eines Wiederaufnahmeantrags oder Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu.

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