Die als absolut anzusehende Immunität von internationalen Organisationen ist von der Immunität ihrer ua Beamten zu unterscheiden; UN-Beamte genießen nur eine funktionale Immunität, die nicht die nationale Gerichtsbarkeit ausschließt, wenn es um Handlungen zu privaten Zwecken geht
GZ 3 Ob 147/11f, 12.10.2011
Der Vater bemängelt unwirksame Zustellungen an ihn und leitet daraus die seines Erachtens erhebliche Rechtsfrage ab, ob wegen der nach § 11 Abs 2 ZustG notwendigen, jedoch unterbliebenen Einbindung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten bei Zustellungen an Angestellte internationaler Organisationen (wie der UNO) Zustellmängel iSd § 7 ZustG geheilt werden können.
OGH: Damit gesteht der Vater, der sich selbst im Rechtsmittel als UNO-Angestellter bezeichnet, auf der Tatsachenebene zu, dass ihm alle Zustellungen ohnehin tatsächlich zugekommen sind, sodass sich dazu weitere Überlegungen erübrigen; er stellt nur die rechtliche Wirksamkeit einer damit nach § 7 ZustG grundsätzlich verbundenen Heilung in Frage.
Die mit Rücksicht auf § 11 Abs 2 ZustG in diesem Zusammenhang als erheblich aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich allerdings nicht. Der OGH hat bereits klargestellt, dass die als absolut anzusehende Immunität von internationalen Organisationen von der Immunität ihrer ua Beamten zu unterscheiden ist und UN-Beamte nur eine funktionale Immunität genießen, die nicht die nationale Gerichtsbarkeit ausschließt, wenn es um Handlungen zu privaten Zwecken geht. Für Zustellungen an den Vater, der österreichischer Staatsbürger ist, bedurfte es daher im vorliegenden, zweifelsfrei dem privaten Bereich zuzuordnenden Verfahren wegen Unterhaltserhöhung für seine in Österreich lebenden Kinder keiner Einbindung des Bundesministeriums für (nunmehr:) europäische und internationale Angelegenheiten.