Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur amtswegigen Aufklärung des Sachverhalts nach § 16 AußStrG

Sorgt das Gericht nicht von Amts wegen für eine vollständige Sachaufklärung, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar

10. 01. 2012
Gesetze: § 16 AußStrG, § 57 Z 4 AußStrG, § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, amtswegige Aufklärung des Sachverhalts, wesentlicher Verfahrensmangel, Rekurs, Revisionsrekurs

GZ 3 Ob 147/11f, 12.10.2011

OGH: Der Vater macht dem Erstgericht zum Vorwurf, gegen die Pflicht zur amtswegigen Aufklärung des Sachverhalts nach § 16 Abs 1 AußStrG verstoßen zu haben, indem es Erhebungen zur Echtheit und Richtigkeit von Standesurkunden unterlassen habe. Sorgt das Gericht nicht von Amts wegen für eine vollständige Sachaufklärung, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at