Der Missbrauch als Element der Tathandlung nach § 302 StGB besteht im rechtswidrigen Gebrauch der dem Beamten eingeräumten Befugnis (zur Vornahme eines Amtsgeschäfts in Vollziehung der Gesetze), wobei es für den Umfang der Befugnis auf den abstrakten Aufgabenbereich ankommt
GZ 14 Os 105/10p, 19.10.2010
OGH: Der Missbrauch als Element der Tathandlung nach § 302 StGB besteht im rechtswidrigen Gebrauch der dem Beamten eingeräumten Befugnis (zur Vornahme eines Amtsgeschäfts in Vollziehung der Gesetze), wobei es für den Umfang der Befugnis auf den abstrakten Aufgabenbereich ankommt.